Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Alleinstehender, der am Ort der Auswärtstätigkeit langjährig in einer festen Partnerschaft lebt, hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Sachverhalt
Die ledige Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2008 machte sie u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an ihrem Arbeitsort B geltend. Als Mittelpunkt der Lebensinteressen gab sie A an. Sie ist dort Eigentümerin eines 2/3 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der ca. 70 m² großen Wohnung im Dachgeschoss an einem im Jahr 1993 fertig gestellten und nach § 3 Wohnungseigentumsgesetz in zwei Wohnungen geteilten Zweifamilienhauses. Eigentümer der Erdgeschoss -Wohnung waren im Streitzeitraum der am 8.12.2009 verstorbene Vater der Klägerin und die Mutter. In B wohnte die Klägerin in einer 57,22 m² großen Wohnung, die sie seit 1.1.1997 zusammen mit ihrem Lebensgefährten gemietet hat. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Kosten auch im Einspruchsverfahren unberücksichtigt.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Das FG entschied, dass der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung befindet. Entsprechend wertete es daher die Wohnung in B als Lebensmittelpunkt der Klägerin, da es der einzige gemeinsam genutzte Hausstand der Klägerin und ihres Lebensgefährten war.
Hinweis
Eine doppelte Haushaltsführung wird nicht dadurch mit steuerlicher Wirkung begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte "aufgespaltet" wird. Vielmehr bedeutet die Begründung einer doppelten Haushaltsführung, dass zum ohnehin vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 25.07.2012, 9 K 1929/10