Leitsatz

Ein Alleinstehender hat seinen Haupthausstand am Beschäftigungsort, wenn er dort über eine doppelt so große Wohnung verfügt wie am Heimatort und sich diese Wohnung im Elternhaus befindet.

 

Sachverhalt

Nach Abschluss des Studiums im Jahr 1999 war der Kläger in den Streitjahren 2001 bis 2003 bei verschiedenen Arbeitgebern in Hamburg tätig und hatte dort eine 83 qm große Wohnung gemietet. Die für diese Jahre geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da die von dem Kläger im Einfamilienhaus seiner Eltern genutzten Räume (ca. 30 qm) dort keinen eigenen Hausstand begründeten. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass die Wohnung im Hause der Eltern eine gehobene Ausstattung hatte, und sich am Heimatort in den Streitjahren sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Dort habe seine Familie gelebt und sich sein Freundeskreis befunden. Außerdem habe er im dortigen Verein Tennis gespielt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Zwar kann auch ein allein stehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen. In diesen Fällen ist jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob der allein stehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand am Wohnsitz der Familie unterhält. Bei nicht verheirateten über dreißigjährigen Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Da der Kläger am Beschäftigungsort eine großzügige, fast dreimal so große Wohnung wie am Familienwohnsitz hatte, und zudem nicht nachgewiesen hat, dass der Trakt mit den Kinderzimmern im Einfamilienhaus der Eltern tatsächlich zu einer Einliegerwohnung im herkömmlichen Sinne hergerichtet worden war, d. h. auch eine Küchenvorrichtung vorhanden war, ist nach dem Gesamtbild der Umstände davon auszugehen, dass er in den Streitjahren am Familienwohnsitz keinen eigenen Hausstand mehr hatte. Außerdem hat der Kläger weder den Umfang der behaupteten Heimfahrten noch die Aktivitäten im Tennisverein nachgewiesen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr bei den Eltern hatte.

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil des FG zeigt, dass die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden zwar grundsätzlich möglich ist. Jedoch werden an die Anforderungen des Nachweises des eigenen Hausstandes im Hause der Eltern höhere Anforderungen gestellt, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort deutlich größer ist und der Steuerpflichtige bereits über dreißig Jahre alt ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2007, 5 K 253/05

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