Entfernung der Zweitwohnung vom Tätigkeitsort
Ein Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand in Aachen, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Der Ort seiner Tätigkeitsstätte befindet sich 250 km entfernt in Rheine. Er mietet eine Zweitwohnung in Münster, die 50 km von Rheine entfernt liegt.
Ergebnis: Die Wohnung in Münster gilt als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, da die Entfernung zwischen Münster und Rheine (50 km) weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Aachen und der Tätigkeitsstätte in Rheine (250 km) beträgt.
Alternative: Der Arbeitnehmer mietet eine Zweitwohnung in Düsseldorf, die 150 km von Rheine entfernt liegt. Ergebnis ist, dass die Wohnung in Düsseldorf nicht mehr als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte gilt, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Grund dafür ist, dass die Zweitwohnung in Düsseldorf näher am Familienwohnsitz in Aachen liegt als an der Tätigkeitsstätte in Rheine.