Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Unabhängig davon, ob jemand verheiratet oder ledig ist, erfüllt er die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn er
- eine Hauptwohnung am Wohnort hat, die sein Lebensmittelpunkt ist, und
- eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort hat, von der aus er seiner Tätigkeit nachgeht. Das BMF verlangt, dass die Entfernung "der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstrecke" mindestens weniger als die Hälfte der Strecke "zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung" beträgt.
Entfernung der Zweitwohnung vom Tätigkeitsort
Ein Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand in Aachen, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Der Ort seiner Tätigkeitsstätte befindet sich 250 km entfernt in Rheine. Er mietet eine Zweitwohnung in Münster, die 50 km von Rheine entfernt liegt.
Ergebnis: Die Wohnung in Münster gilt als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, da die Entfernung zwischen Münster und Rheine (50 km) weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Aachen und der Tätigkeitsstätte in Rheine (250 km) beträgt.
Alternative: Der Arbeitnehmer mietet eine Zweitwohnung in Düsseldorf, die 150 km von Rheine entfernt liegt. Ergebnis ist, dass die Wohnung in Düsseldorf nicht mehr als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte gilt, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Grund dafür ist, dass die Zweitwohnung in Düsseldorf näher am Familienwohnsitz in Aachen liegt als an der Tätigkeitsstätte in Rheine.
Zweitwohnung in der Nähe zum Arbeitsplatz
Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung anerkennen.
Zweitwohnung näher an Familienwohnung ist unschädlich
Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.6.2014 entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte. Im entschiedenen Fall war die Verkehrsanbindung der Zweitwohnung über eine Autobahn an den Tätigkeitsort sehr günstig. Außerdem konnte der Arbeitnehmer am Zweitwohnort eine Bibliothek nutzen, die für ihn aus beruflichen Gründen wichtig war. Sollte das Finanzamt in einer vergleichbaren Situation die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, sollte dagegen Einspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben werden.
Wichtig ist also, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält und sich hier an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Um am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand zu haben, ist es aber nicht zwingend erforderlich, dort ein dauerhaftes hauswirtschaftliches Leben zu führen. Es reicht aus, wenn sich der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer in seinem Haupthaushalt regelmäßig aufhält. Ausgenommen sind die Zeiten, die er berufsbedingt am Beschäftigungsort verbringt oder in denen er Urlaub macht.
Wohnsitz bei Ledigen
Herr Huber ist Arzt, wohnt in München und übernimmt eine Arztpraxis in Ingolstadt. Er ist nicht verheiratet. Aufgrund der Entfernung und wegen der Bereitschaftsdienste, die er übernehmen muss, mietet er eine Zweitwohnung in Ingolstadt. Er behält seinen Hauptwohnsitz in München bei und hält sich dort regelmäßig an den Wochenenden auf.
Ergebnis: Das reicht aus, um in München einen eigenen Hausstand zu haben.
Wohnsitz bei Verheirateten
Herr Schmitz ist Arbeitnehmer und wohnt in Köln. Er ist verheiratet. Seine Arbeitsstätte befindet sich in Dortmund, wo er eine Zweitwohnung gemietet hat. Er behält seinen Hauptwohnsitz in Köln bei. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und fährt zeitweise mit ihm nach Dortmund. Am Wochenende halten sie sich jedoch in der Regel in Köln auf.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat in Köln einen eigenen Hausstand, sodass er seine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen kann.
Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer muss zumindest Einfluss auf die Haushaltsführung nehmen können. Er unterhält deshalb keinen eigenen Haushalt, wenn er in einem fremden Haushalt eingegliedert ist, z. B. im Haushalt der Eltern oder als Gast.
Eingliederung in einen fremden Haushalt
Ein Unternehmer lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem ca. 24 m² großen Wohnheimzimmer ohne eigene Kochgelegenheit. Die Lebensgefährtin trägt die gesamten Kosten. Konsequenz: Der Unternehmer hat keinen eigenen Haushalt.
Eine doppelte Haushaltsführung setzt also voraus, dass am Ort des Lebensmittelpunkts ein eigenständiger Haushalt geführt wird. Das gilt nicht nur für Verheiratete, sondern auch für alleinstehende Personen.
Eine alleinstehende Person, die eine abgeschlossene Wohnung nutzt, hat einen eigenen Haushalt, selbst wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet und keine Miete dafür gezahlt wird. In dieser Wohnung muss der Alleinstehende einen eigenen Hausstand führen. Davon ist auszugehen, wenn sie sich dort regelmäßig aufhält – unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwese...