Eine lediglich symbolische Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist nicht ausreichend als finanzielle Beteiligung. Hierbei wird von einer Bagatellgrenze von 10 % ausgegangen. Trägt der Arbeitnehmer oder Unternehmer nicht mehr als 10 % der monatlich anfallenden Kosten der Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Lebensmittel usw.), kann nicht von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung ausgegangen werden. Betragen die Barleistungen des Unternehmers nicht mehr als 10 %, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig nur dann vom Vorliegen einer finanziellen Beteiligung auszugehen, wenn der Nachweis hierzu auf andere Art durch den Unternehmer erbracht werden kann.

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann ohne Nachweis von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ausgegangen werden.

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