Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Die Verpflegungspauschalen werden nur für maximal 3 Monate gewährt. Bei einer doppelten Haushaltsführung besteht ein Rechtsanspruch darauf, die Pauschbeträge zu erhalten. Das Finanzamt darf die Pauschalen nicht kürzen und zwar auch dann nicht, wenn es der Auffassung ist, dass der Ansatz der Verpflegungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Es sind dieselben Pauschbeträge anzusetzen, wie sie für auswärtige Tätigkeiten gelten.
Eine doppelte Haushaltsführung wird also nur dann begründet, wenn sich der Betrieb oder eine Arbeitsstätte weiter entfernt vom Wohnort befindet und am Tätigkeitsort eine Zweitwohnung zur Verfügung steht. Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschalen beansprucht werden. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der jeweils täglichen Abwesenheit vom Wohnort.
Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung
Die Wohnung von Herrn Schmitz befindet sich in Köln. Er eröffnet im Juni 01 einen Betrieb in Münster und behält seine Wohnung in Köln bei. Er mietet in Münster zusätzlich eine Wohnung an und begründet damit eine doppelte Haushaltsführung. An den Wochenenden fährt er nach Köln. Er fährt jeweils freitags nach Köln und kehrt montags nach Münster zurück. Er ist in den Monaten Juni bis August an 37 Tagen 24 Stunden und an 28 Tagen mehr als 8 Stunden von Köln abwesend. Er kann somit folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:
37 Tage × 28 EUR = |
1.036 EUR |
28 Tage × 14 EUR = |
392 EUR |
zusammen also |
1.428 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4681/6691 |
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Unternehmer |
1.428 |
1890/2180 |
Privateinlage |
1.428 |
Hinweis: Der BFH hat entschieden, dass die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf 3 Monate verfassungsgemäß ist, auch wenn die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.
Vierwöchige Unterbrechung lässt 3-Monatsfrist neu beginnen
Bei Unterbrechung der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort von mehr als 4 Wochen, beginnt die 3-Monatsfrist für den Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Hierbei ist es unerheblich, ob die Unterbrechung auf privaten oder beruflichen Gründen beruht und auch, ob die Zweitwohnung in dieser Zeit aufgegeben oder verlegt wird.