Die Zweitwohnung am Beschäftigungsort kann sein

  • eine Eigentumswohnung,
  • eine gemietete Wohnung,
  • ein Hotel- oder Pensionszimmer,
  • ein möbliertes Zimmer,
  • eine Gemeinschaftsunterkunft,
  • eine Wohngemeinschaft,
  • ein Baucontainer,
  • ein Gleisbauzug oder auch
  • eine Kasernenunterkunft.

Keine Zweitwohnung stellt ein Schiff oder ein Wohnmobil dar.

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dürfen (anders als bei einer auswärtigen Tätigkeit) nur die notwendigen Kosten für eine Zweitwohnung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Abzug von Unterkunftskosten bei einer Wohngemeinschaft

Ein Arbeitnehmer wohnte mit seiner Familie am Hauptsitz seines Arbeitgebers. Nachdem er mit der Leitung einer auswärtigen Niederlassung seines Arbeitgebers beauftragt wurde, mietete er sich zusammen mit einer befreundeten Kollegin am Tätigkeitsort eine Wohnung, die sie gemeinsam bewohnen. Nach Ablauf eines Jahres kaufte sich der Arbeitnehmer zusammen mit der befreundeten Kollegin je zur Hälfte ein Haus, das 24 km vom Tätigkeitsort entfernt liegt. Er machte die Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.

Ergebnis: Der BFH erkennt die doppelte Haushaltsführung an, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der Wohnungswahl neben der beruflichen auch eine private Motivation vorhanden war.[1]

 
Praxis-Tipp

Wegfall der doppelten Haushaltsführung

Wenn jemand am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenständigen Haushalt führt und am Tätigkeitsort einen zweiten Haushalt begründet, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, die steuerlich anzuerkennen ist. Die berufliche Veranlassung entfällt erst dann, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wird.

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