Leitsatz
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist das Finanzamt zur Schätzung befugt. Kapitalerträge können dabei in den Jahren 1999 - 2001 mit 3 % des Kapitals geschätzt werden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte in den Jahren 1998 und 1999 insgesamt 732.000 DM von der Bank abgehoben und nach seinem Vortrag als Bargeld zunächst zu Hause aufbewahrt, später für besondere Zwecke der Lebensführung ausgegeben. Belege konnten dafür nicht vorgelegt werden, obwohl die anderen Aufwendungen der privaten Lebensführung nahezu vollständig belegbar waren. Das Finanzamt schätzte daraufhin letztlich Kapitalerträge in Höhe von 3 % des Kapitals.
Entscheidung
Das FG sah in dem Sachverhalt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen verletzt, was eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zuließ. Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt nach Ansicht der Richter die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Vorgänge sind. Mit der Behauptung, er habe einen ungewöhnlich hohen Geldbetrag in bar im eigenen Haus aufbewahrt und später ausgegeben, macht der Kläger einen atypischen Geschehensablauf geltend. Bei den Umständen des Lebenssachverhalts ist daher gerechtfertigt, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über den Verbleib der hohen angeblichen Barmittel macht.
Dies war jedoch nach Auffassung des FG nicht der Fall. So wurde weder der Aufbewahrungsort des Geldes angegeben, noch war die Verwendung des Geldes feststellbar. Dies wiegt umso schwerer, als im Übrigen sonstige Belege über Kosten der privaten Lebensführung der letzten zehn Jahre beim Kläger aufgefunden worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger in derartigen Angelegenheiten nicht unerfahren war, weil er in der Vergangenheit umfangreiche Wertpapiergeschäfte getätigt hatte. Außerdem erscheint es widersprüchlich, einerseits diese Wertpapiergeschäfte mit Kredit zu finanzieren, andererseits aber vorhandenes Barvermögen für eine großzügige Haushaltsführung zu verwenden.
Das Finanzamt ist damit zu Recht von einem vom Vorbringen des Klägers abweichenden Lebenssachverhalt ausgegangen und hat im Schätzungswege unterstellt, dass das Geld verzinslich angelegt war. Ein Zinssatz von 3 % entspricht dabei in etwa dem, was in den Jahren 1999 bis 2001 im Durchschnitt erzielbar war.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2007, 9 K 3577/05 E,F