Die Nichtanerkennung des Drittaufwands betrifft nicht nur die Fälle einer Grundstücksüberlassung. Ähnliche Nachteile treten z. B. auf, wenn ein Ehegatte gelegentlich den Pkw des anderen für berufliche Fahrten nutzt, ohne dass dafür (im Voraus) ein Entgelt vereinbart und gezahlt wird. Die Abschreibungen auf den Pkw gehen steuerlich verloren, soweit sie auf die beruflichen Fahrten des Nichteigentümers entfallen. Das Entsprechende gilt bei der unentgeltlichen Überlassung anderer Wirtschaftsgüter, z. B. der Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers.
Die Begründung sieht der Große Senat des BFH in dem Prinzip der Individualbesteuerung. Bei der Veranlagung des einzelnen Steuerpflichtigen sind nur die von ihm bezogenen Einnahmen anzusetzen; er kann nur die von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit lässt nicht zu, dass Aufwendungen Dritter berücksichtigt werden.
Dieser Grundsatz wird allerdings nicht streng durchgeführt, weil der Drittaufwand bei bestimmten Fallgruppen doch anerkannt wird. Für die unterschiedliche Beurteilung verschiedener Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung bisher keine überzeugende Begründung liefern können.
Diese Grundsätze bleiben auch für zusammenveranlagte Ehegatten gültig, weil die Einkünfte für jeden getrennt zu ermitteln sind. Erst bei der weiteren Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Mietvertrag abschließen
Damit die Gebäudeabschreibungen und die laufenden Grundstückskosten steuerlich nicht oder zumindest nicht vollständig verloren gehen, ist in entsprechenden Fällen anzuraten, sobald wie möglich einen Mietvertrag über das bisher unentgeltlich überlassene Grundstück bzw. den Grundstücksteil abzuschließen.
Dabei ist eine marktübliche Miete zu vereinbaren. Eine Mietherabsetzung ohne Kürzung des Werbungskostenabzugs lässt das Gesetz nur bei der Überlassung von Wohnraum zu, nicht bei der Vermietung gewerblicher Räume. Der Mietvertrag muss nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Hierzu ist die Ansicht der Finanzverwaltung, z. B. in R 21.4 EStR, und die einschlägige Rechtsprechung zwingend zu beachten.
Wird ein anzuerkennender Mietvertrag geschlossen und werden die vertraglich vereinbarten Regelungen strikt eingehalten, kann der nutzende Ehegatte die gezahlte Miete und die übernommenen laufenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Der andere hat zwar dieselben Beträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen; er kann jedoch die Gebäudeabschreibungen und ggf. weitere Aufwendungen, insbesondere seinen Zinsaufwand, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen. Die unentgeltliche Überlassung ist im Regelfall selbst dann nachteilig, wenn positive Vermietungseinkünfte auszuweisen sind.