3.1 Richtlinie 2020/2020 – Steuerermäßigung für COVID-19-Impfstoffe
Mit der Richtlinie 2020/2020 wurde es den EU-Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug (sog. Nullsatz) auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden. Hierzu wurde Art. 129a neu in die MwStSystRL eingefügt, der nur befristet (bis 31.12.2022) gilt.
Nach Art. 129a Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anwenden;
- eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.
Für diese Vergünstigung kommen lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika infrage, die den in der RL 98/79/EG und der VO (EU) 2017/746 festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der EU entsprechen.
Nach Art. 129a Abs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren. Für diese Nullsatz-Vergünstigung kommen nur COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, infrage.
Die RL enthält keine weiteren spezifischen Regelungen; insbesondere ist nicht festgelegt worden, welchen ermäßigten Steuersatz die Mitgliedstaaten für COVID-19-In-vitro-Diagnostika anwenden dürfen, ob ein nach nationalem Recht bereits bestehender ermäßigter Satz oder ein anderer Satz. Somit sind die Mitgliedstaaten frei, hier z. B. auch superermäßigte Sätze (unter 5 %) anzuwenden. Andererseits sind die Steuerermäßigungen nur auf COVID-19-In-vitro-Diagnostika anwendbar, nicht auch auf COVID-19-Impfstoffe.
Für Impfstoffe gilt andererseits die Regelung, dass die Mitgliedstaaten einen Nullsteuersatz anwenden dürfen (also nicht einen ermäßigten Steuersatz). Ob und ggf. in welchem Umfang Deutschland von diesen Steuervergünstigungsmöglichkeiten Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Bei Redaktionsschluss für diesen Beitrag lag noch kein in diese Richtung weisender Gesetzentwurf vor.
3.2 Neuer Eigenmittelbeschluss
Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 ist das Eigenmittelsystem der EU (die Finanzierungsgrundlagen der EU, wozu auch die sog. MwSt-Eigenmittel gehören) neu geregelt worden. Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom EU-Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten wiederholt als überkomplex kritisiert. Der Europäische Rat hatte daher auf seiner Tagung vom 17. bis 21.7.2020 in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass es angebracht sei, die Berechnung dieser Eigenmittel zu vereinfachen.
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2020/2053 stellen neben den traditionellen Eigenmitteln in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern u. a. folgende Einnahmen in den Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar: Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes für alle Mitgliedstaaten i. H. v. 0,30 % auf den Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen MwSt, geteilt durch den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß der VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 berechneten gewogenen mittleren MwSt-Satz, ergeben. Die für diesen Zweck zu berücksichtigende MwSt-Bemessungsgrundlage darf für keinen Mitgliedstaat 50 % des BNE überschreiten.
Nach Art. 10 Buchst. b des Beschlusses legt der Rat nach dem Verfahren des Art. 311 Abs. 4 AEUV Durchführungsmaßnahmen für die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses genannten Eigenmittel und etwaiger einschlägiger Mitteilungspflichten fest.