Handelsrechtlich sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Pflichtrückstellungen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes sind nach dem Imparitätsprinzip unrealisierte Gewinne nicht, unrealisierte Verluste hingegen auszuweisen. Diese Aufwandsüberschüsse aus schwebenden Geschäften können bilanziell als Rückstellung zu passivieren sein.[1]

 
Wichtig

Sachlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften beginnt und endet mit dem schwebenden Geschäft. Er beginnt frühestens mit der Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots, dessen Annahme mit Sicherheit zu erwarten ist, und endet mit der Gewinnrealisierung.

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste erfordert konkrete Anhaltspunkte, die bei normaler Abwicklung des Geschäfts einen Verlust erwarten lassen und somit die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung widerlegen. Die bloße Möglichkeit eines späteren Verlusts reicht nicht aus. Die Anzeichen sind aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen der Vertragsabwicklung abzuleiten.[2]

[1] Eine weitere Ausnahme der Nichtberücksichtigung schwebender Geschäfte bei der Bilanzierung in der Handelsbilanz neben der Drohverlustrückstellung bildet die Bildung von Bewertungseinheiten (vgl. § 254 S. 1 HGB).
[2] Vgl. IDW RS HFA 4, Rz. 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?