In Handels- und Steuerbilanz sind Rückstellungen auszuweisen für
- Erfüllungsrückstände
- Anzahlungen
- drohende Verluste bei Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken
- angeschaffte Drohverlustrückstellungen am Bilanzstichtag des Erwerbs (für folgende Bilanzstichtage nur außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 7 EStG).
Das steuerliche Passivierungsverbot findet insofern keine Anwendung.
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