In Handels- und Steuerbilanz sind Rückstellungen auszuweisen für

  • Erfüllungsrückstände
  • Anzahlungen
  • drohende Verluste bei Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken
  • angeschaffte Drohverlustrückstellungen am Bilanzstichtag des Erwerbs (für folgende Bilanzstichtage nur außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 7 EStG).

Das steuerliche Passivierungsverbot findet insofern keine Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?