Das Erbbaurecht ist als ein der Miete oder Pacht angenähertes entgeltliches Nutzungsverhältnis anzusehen. Als schwebendes Geschäft ist es grundsätzlich nicht bilanziell auszuweisen. Fallen hingegen Aufwendungen an, die außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehen, ist das Erbbaurecht in Handels- und Steuerbilanz als grundstücksgleiches Recht zu aktivieren und über die vertragliche Nutzungszeit abzuschreiben. Dies gilt für die anlässlich der Erbbaurechtserstellung anfallenden Aufwendungen, wie die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie die Notar- und Gerichtsgebühren.

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