Auch bei einer Lieferungskette aus dem Drittlandsgebiet oder in das Drittlandsgebiet hinein ergeben sich unter den genannten Voraussetzungen die Rechtsfolgen eines Reihengeschäfts.

 
Wichtig

Keine analoge Anwendung deutschen Rechts

Ob – und wenn ja welche – Rechtsfolgen sich tatsächlich für die betroffenen Personen im Drittlandsgebiet ergeben, kann immer nur nach den dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften geprüft werden, eine analoge Anwendung der deutschen Rechtsnormen scheidet aus.

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei einem solchen Geschäft aus dem Inland in das Drittlandsgebiet, ist die Lieferung des Großhändlers/Herstellers regelmäßig die Beförderungs- oder Versendungslieferung, die im Inland steuerbar, aber – soweit der erste Unternehmer in der Leistungskette für den Transport verantwortlich ist – als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Die Lieferung des Online-Händlers ist die im Reihengeschäft der bewegten Lieferung folgende Lieferung, die im Inland nicht steuerbar ist – die Besteuerungsfolgen im Drittland ergeben sich nach den dort geltenden Vorschriften. Regelmäßig fällt im Drittlandstaat Einfuhrumsatzsteuer an.

Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, unterliegt der Gegenstand im Unionsgebiet der Einfuhrumsatzsteuer. Die weiteren umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich dann in Abhängigkeit davon, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Regelmäßig sollte dies zur vereinfachten Abwicklung der (deutsche) Online-Händler sein.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung aus dem Drittland

Kunde K aus Köln bestellt über den Online-Shop des Online-Händlers H aus Hannover ein Handy für 595 EUR. H leitet die Bestellung an den chinesischen Großhändler G für 300 EUR weiter. G versendet das Handy aus einem von ihm in Bern (Schweiz) unterhaltenem Auslieferungslager direkt zu dem Kunden nach Köln. Die Ware wird für H beim Zoll für den freien Verkehr angemeldet.

Es liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vor, da G dem H und H dem K Verfügungsmacht über das Handy verschaffen. G führt keine in Deutschland steuerbare[1] Lieferung aus, für G entsteht keine deutsche Umsatzsteuer.

H realisiert in Deutschland eine steuerbare[2] und steuerpflichtige Einfuhr, die von ihm geschuldete Einfuhrumsatzsteuer kann er als Vorsteuer[3] abziehen. Die Lieferung des H an K ist im Inland steuerbar[4] und steuerpflichtig. H muss aus den erhaltenen 595 EUR 19 %[5] Umsatzsteuer herausrechnen (= 95 EUR) und diesen Betrag bei seinem zuständigen Finanzamt anmelden.

[1] Es handelt sich nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG um die Versendungslieferung im Reihengeschäft, die nach § 3 Abs. 6 UStG in Bern (Beginn der Warenbewegung) ausgeführt ist. Eine Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG kann nicht in Betracht kommen, da G nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
[4] Es handelt sich um die ruhende Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts, die nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgt und deshalb nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt ist, wo die Ware sich am Ende der Versendung befindet (in diesem Fall in Köln).

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