Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Eigenständiges Wirtschaftsgut
- Anschaffungskosten
- Sammelposten/GWG
- Abschreibung
Das BMF veröffentlichte am 22.2.2022 ein Schreiben (BMF, Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025), in dem nochmals die Grundsätze für die Abschreibung von Hardware und Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) innerhalb einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr konkretisiert wird.
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
0490 |
0690 |
|
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Abschreibung auf Sachanlagen |
4830 |
6220 |
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig
Ein Drucker ist, obwohl er Teil einer Computeranlage ist, ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Er kann allerdings nur im Zusammenhang mit einem Computer genutzt werden. Der Drucker ist somit ein eigenständiges, nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten der Unternehmer auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung" 0490 (SKR 03) bzw. 0690 (SKR 04) bucht.
Buchungssatz:
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
an Bank |
Nach der amtlichen Abschreibungstabelle ist der Drucker als Peripheriegerät eines Computers einzustufen, mit dem Ergebnis, dass dieselbe Nutzungsdauer von 3 Jahren anzusetzen ist.
Buchungssatz:
Abschreibung auf Sachanlagen |
|
an Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf eines neuen Druckers
Herr Krüger ist Unternehmensberater und erwirbt zu seiner bereits vorhandenen Computeranlage einen neuen Drucker. Der bisherige Drucker war defekt und eine Reparatur aus Kostengründen nicht zweckmäßig. Für den neuen Laserdrucker hat Herr Krüger 1.428 EUR (einschließlich 228 EUR Umsatzsteuer) gezahlt.
Ergebnis: Auch wenn mit dem Kauf des neuen Druckers ein defekter Drucker ersetzt wird, handelt es sich um eine Neuanschaffung und nicht um Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Der neue Drucker ist daher mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren und grundsätzlich über seine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
1.200 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
228 |
1200/1800 |
Bank |
1.428 |
Herr Krüger bucht also den Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung". Entsprechend weist Herr Krüger seinen Drucker getrennt von der Computeranlage in seinem Anlageverzeichnis aus.
3 Wann Geräte zwischen 250 EUR und 1.000 EUR in einen Sammelposten eingestellt werden müssen
Die einzelnen Teile einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, sie sind jedoch nicht alle selbstständig nutzbar. Soweit die selbstständige Nutzbarkeit fehlt, werden sie gem. § 6 Abs. 2 EStG weder als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft noch gemäß § 6 Abs. 2a EStG in den Sammelposten einbezogen.
Bei einem Drucker, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, handelt es sich um ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für den Drucker führen somit nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Computeranlage. Der Drucker kann außerdem kein geringwertiges Wirtschaftsgut sein und auch kein Wirtschaftsgut, das in einen Sammelposten einzustellen ist. Der Drucker ist als Peripheriegerät einer Computeranlage grundsätzlich über 3 Jahre abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben
Kauf eines Druckers für 99 EUR
Herr Huber kauft einen Drucker für 99 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Er kann den Drucker nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % im Jahr der Anschaffung abschreiben Er kann ihn vielmehr über 3 Jahre pro Jahr mit 33 EUR oder voll abschreiben. Auf Grund der Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben kann er jedoch als Peripheriegerät sofort abgeschrieben werden.
Behandlung der Peripheriegeräte/Sammelposten
Unternehmer Huber schafft am Ende des Wirtschaftsjahrs 01 einen PC für sein Anlagevermögen an. Die Anschaffungskosten betragen 800 EUR. Im folgenden Wirtschaftsjahr schafft er einen Drucker an, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, sowie eine PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 220 EUR und für die PC-Maus 25 EUR. Herr Huber wendet in beiden Jahren die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG an.
Der PC ist als selbstständig nut...