Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Seit dem 1.7.2010 sind nur noch bestimmte Post-Universaldienstleitungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegensatz dazu unterliegen Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden, der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei den umsatzsteuerfreien Portokosten, um einen durchlaufenden Posten, dann fällt für die weiterberechneten Portokosten keine Umsatzsteuer an.
Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Versendet die Deutsche Post AG Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.
- Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o. Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.
- Die DP-AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbsmäßige Versendung der Post der Auftraggeber zu benutzen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt sie dafür keine besondere Genehmigung. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das "Klischee" ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechenden Absenderaufklebern oder einem -aufdruck versieht, liegen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Post AG vor. Dann sind die von der Agentur weiterberechneten Portokosten durchlaufende Posten.
Keine durchlaufenden Posten liegen nach der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 24.7.2013 in folgenden Fällen vor:
- Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Vereinnahmung und Verauslagung in fremden Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatzsteuer zu berechnen.
- Die Agentur erhält von der DP-AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weitergibt. Die Kunden haben die üblichen Portokosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiterberechnet wird als gegenüber der DP-AG geschuldet wird, liegt kein durchlaufender Posten vor.
Kein durchlaufender Posten: Werbebriefversand einer Werbeagentur
Die Werbeagentur Schneider versendet Werbebriefe für ihren Auftraggeber Huber. Auf diesen Werbebriefen ist die Firma Huber als Absender genannt. Die Werbeagentur Schneider erhält von der Post AG einen Rabatt, sodass sie für Briefmarken im Wert von 1.980 EUR nur 1.850 EUR zahlt. Die Werbeagentur Schneider gibt diesen Rabatt nicht weiter und berechnet ihrem Auftraggeber 1.980 EUR.
Lösung: Da der Rabatt nicht offengelegt wird, handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Die Weiterberechnung unterliegt daher der Umsatzsteuer. Die Werbeagentur Schneider muss 1.980 EUR + 376,20 EUR Umsatzsteuer = 2.356,20 EUR in Rechnung stellen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
2.356,20 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
2.356,20 |
Bei der Abwicklung als durchlaufender Posten ist immer zu prüfen, ob die Leistungen der Post gem. § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei sind
Nur bestimmte Post-Universaldienstleistungen, die flächendeckend angeboten werden, sind umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen
- die Beförderung von adressierten Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 g,
- die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften bis zu einem Gewicht von 2.000 g (für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten für die Beförderung von adressierten Büchern und Katalogen die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen entsprechend),
- die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg,
- Einschreibsendungen (Einschreibsendungen sind Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden),
- Wertsendungen (Wertsendungen sind Briefsendungen, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Werts gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist).