Rz. 32

Das dem Fuhrunternehmer (Steuerpflichtiger) vom Abfallerzeuger erstattete Abfallentgelt (Kippgebühr) ist beim Fuhrunternehmer kein durchlaufender Posten, da er selbst – und nicht der Abfallerzeuger – Schuldner gegenüber den Stadtreinigungsbetrieben ist.[1]

 

Rz. 33

Erhebt eine ärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Honorare für die Ärzte von den Honorarschuldnern Mahngebühren, gehören diese bei der Verrechnungsstelle zum Entgelt für die Einziehungsleistung.[2]

 

Rz. 34

Nach Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 2 UStAE kann die Weiterberechnung der nach § 2 ABMG bzw. § 2 BFStrMG geschuldeten Mautbeträge nicht als durchlaufender Posten erfolgen, da die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheidet, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet.

 

Rz. 35

Zahlt der Vermieter die Mietnebenkosten beim Versorgungsunternehmen und leitet diese Kosten weiter an den Mieter, so stellen diese beim Vermieter Entgelt für seine Leistung an den Mieter dar. Die abgewälzten Mietnebenkosten sind folglich keine durchlaufenden Posten.[3]

 

Rz. 36

Im Nachnahmeverkehr der Post gehört auch der der Zahlkartengebühr (Gebühr für die Annahme und Weiterleitung des Nachnahmebetrages) entsprechende Teil des Nachnahmebetrages zu dem vom Lieferer vereinnahmten Entgelt für die gelieferte Ware.[4]

 

Rz. 37

Die Spieleinsätze, die ein Lotterieteilnahmevermittler von den Kunden annimmt und an den Lotterieveranstalter weiterleitet, sind nicht als durchlaufende Posten zu behandeln.[5]

 

Rz. 38

Nicht zu den durchlaufenden Posten zählen Steuern, öffentliche Gebühren und sonstige Abgaben, die vom Steuerpflichtigen geschuldet werden – auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden. Somit zählen z. B. Gebühren, die im Rahmen eines automatisierten Grundbuchabrufverfahrens (§ 133 GBO) vom Notar geschuldet (§ 15 JVKostG) werden, zum Entgelt, auch wenn sie als verauslagte Gerichtskosten dem Mandanten in Rechnung gestellt werden dürfen.[6] Handelt es sich beim Verfahren auf Erteilung eines Grundbuchauszugs jedoch um ein reines Antragsverfahren, ist nach § 22 Abs. 1 GNotKG der Antragsteller, also der Mandant, Gebührenschuldner, sodass die durch einen Rechtsanwalt verauslagten Kosten durchaus einen durchlaufenden Posten darstellen können.[7]

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