Kommentar
Durchlaufspenden sind nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV als Sonderausgaben abziehbar, sofern der Letztempfänger (hier ein Golfverein) als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit ist. Darüber hinaus muß die öffentlich-rechtliche Durchlaufstelle (hier eine Stadtgemeinde) die Spende weiterleiten und die Steuerbefreiung bescheinigen.
Es bestehen zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Durchlaufspendeverfahrens (Hinweis auf BFH, Urteil v. 24. 11. 1993, X R 5/91, BStBl 1994 II S. 683 ), zumindest für die Zeit bis zum Ergehen des Urteils vom 24. 11. 1993 und eine kurze Übergangszeit ist indessen jedoch noch von seiner Zulässigkeit auszugehen. Das gilt im Streitfall für einen Einkommensteuerbescheid für 1984 vom 8. 1. 1986, der den Abzug einer Spende von 7.000 DM an den Golfverein gewährt.
Wird dem Golfverein die Gemeinnützigkeit nun nachträglich (hier 1989) aberkannt, kommt eine Änderung der Veranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.
Es sind jedoch auch die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. Im Streitfall ist auf die Kenntnis des Finanzamts bei Erlaß des Bescheids vom 8. 1. 1986 abzustellen. Nach der damals für das Finanzamt erkennbaren Rechtslage ( Abschn.111 Abs. 1 EStR 1984 ) waren Durchlaufspenden, nicht jedoch sog. Beitrittsspenden, grundsätzlich abziehbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.06.1997, X R 242/93
Anmerkung:
Der X. Senat des BFH hat erneut – mit veränderter Besetzung – ausgesprochen, daß er dazu neigt, das Durchlaufspendeverfahren des § 48 EStDV mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als verfassungswidrig anzusehen. An der Ernsthaftigkeit dieser Aussage wird man nicht zweifeln dürfen.
Der X. Senat möchte jedoch offensichtlich Spenden-Altfälle, in denen der Spendenabzug gewährt worden ist, für eine Übergangszeit nach dem Ergehen seines Ankündigungsurteils vom 24. 11. 1993 nachsichtig behandeln. Derartige bestandskräftige Alt-Veranlagungen sollen nur geändert werden können, wenn bereits nach früherer Verwaltungsauffassung ein Spendenabzug ausschied, z. B. im Fall der Beitrittsspenden. Im übrigen steht Treu und Glauben einer Änderung entgegen. Man kann annehmen, daß Treu und Glauben auch dann eingreift, wenn die Veranlagung noch offen, aber vor dem Auslaufen der Übergangsfrist ergangen ist. Wie lange die Übergangsfrist anzusetzen ist, ist unklar. Sie dürfte zumindest bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 24. 11. 1993 im Bundessteuerblatt 1994 Teil II v. 30. 9. 1994 laufen. Ob sie über dieses Datum hinausreicht, kann zweifelhaft sein, da der BMF die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt stark verzögert hat.
Die Finanzverwaltung negiert bisher, daß der BFH allenfalls eine „kurze” Übergangsfrist zulassen möchte. Sie geht davon aus, daß trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken die bisherigen Regeln – also auch das Durchlaufspendeverfahren – „bis zur Neuregelung des Spendenrechts” gelten sollen (EStH 111 „Durchlaufspendenverfahren”). Das kann angesichts der gegenwärtigen Blockadesituation im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht das letzte Wort sein.