BMF, Schreiben v. 9.10.2008, IV B 9 - S 7401/08/10001
Das BMF wurde um Auskunft hinsichtlich der Anwendung des § 23 UStG i.V.m. §§ 69, 70 UStDV auf „reine” Kosmetikbetriebe gebeten. Hierzu nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
§ 23 UStG i.V.m. §§ 69, 70 UStDV dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmen, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Voraussetzung muss der Unternehmer u.a. einer Berufs- oder Gewerbegruppe angehören, die in der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV als Berufs- oder Gewerbezweig angegeben ist. Die Aufzählung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige in dieser Anlage ist abschließend. Die Beschreibung und Abgrenzung der Berufs- und Gewerbezweige beruht im Wesentlichen auf der „Systematik der Wirtschaftszweige” Ausgabe 1961 des Statistischen Bundesamtes, die in Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden kann.
Der Durchschnittssatz für Friseure beträgt nach Nr. 8 des Abschnitts A der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV 4,5 % und ist für Damen- und Herrenfriseure anzuwenden. Kosmetikbetriebe sind weder in der Nr. 8 noch in einer anderen Nummer der Anlage erfasst. Zwar gehören Friseur- und Kosmetiksalons zu einer Gewerbeklasse nach der „Systematik der Wirtschaftszweige” Ausgabe 1961 sowie 2003 des Statistischen Bundesamtes, jedoch stellt die Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV nicht auf die Gewerbeklassen, sondern auf die jeweiligen Gewerbeunterklassen ab.
Folgende Beispiele belegen dies:
- Nr. 19 des Abschnitts A der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV legt einen Durchschnittssatz von 6,5 % für Schuhmachereien fest, sofern die Umsätze auf die Herstellung von Maßschuhen und orthopädischem Schuhwerk entfallen. Die Herstellung von Sportschuhen hingegen gehört nicht zu den begünstigten Umsätzen, obwohl eine entsprechende Klasse unter der Gewerbeklasse 19.30 „Herstellung von Schuhen” des Unterabschnitts DC der „Systematik der Wirtschaftszweige” Ausgabe 2003 aufgelistet ist.
- Begünstigter Umsatz der Nr. 16 des Abschnitts A ist die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Der Durchschnittssatz von 9,1 % findet jedoch keine Anwendung auf die in der Gewerbeklasse 50.20 „Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen” aufgeführten Gewerbeunterklassen „Lackierung von Kraftwagen und der Autowaschanlagen”.
Soweit Friseurbetriebe auch kosmetische Leistungen erbringen – sog. gemischte Betriebe – ist dies für die Anwendung des § 23 UStG grundsätzlich unschädlich. Übersteigen die Umsätze aus der kosmetischen Tätigkeit nicht 25 % des Gesamtumsatzes des Friseurbetriebes, gilt der Durchschnittssatz von 4,5 % auch für diese Umsätze (Abschnitt 261 Abs. 2 UStR). Bei Überschreitung dieser Grenze bleiben die Durchschnittssätze nur für die berufs- und gewerbetypischen Umsätze – hier: Umsätze aus der Friseurtätigkeit – erhalten.
Normenkette
UStG § 23;
UStDV § 69
UStDV § 70