Zusammenfassung
Die E-Bilanz ist die elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses. Sie ist von den Finanzbehörden definiert und wird aus der Buchhaltung des steuerpflichtigen Unternehmens gefüllt. Zu den Informationen, die mit der E-Bilanz übermittelt werden, gehören Stammdaten zum steuerpflichtigen Unternehmen, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und Kontoauszüge einiger Sachkonten. Die Übertragung erfolgt über das Internetportal ELSTER.
Jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende muss einmal jährlich seinen Jahresabschluss an das Finanzamt schicken, damit dieses die zu zahlenden Ertragsteuern festsetzen kann. Das geschieht in Deutschland auf elektronischem Weg mit der E-Bilanz. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden gemeinsam mit Stammdaten zum Unternehmen digital an die Finanzbehörden übertragen.
Die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz ist in § 5b Abs. 1 EStG geregelt, der § 5b Abs. 2 EStG enthält eine Härtefallregelung.
Die Taxonomie, also die Form der digitalen Daten, wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium angepasst und erweitert. Die jeweils gültigen Vorgaben können unter www.esteuer.de abgerufen werden.
1 Abgabe der E-Bilanz
Jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende muss einmal jährlich seinen Jahresabschluss an das Finanzamt schicken, damit dieses die zu zahlenden Ertragsteuern festsetzen kann. Das geschieht in Deutschland auf elektronischem Weg mit der E-Bilanz. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden gemeinsam mit Stammdaten zum Unternehmen digital an die Finanzbehörden übertragen.
Die Verpflichtung zur Aufstellung einer E-Bilanz gilt, von der Härtefallregelung abgesehen, für alle, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und
- ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln (Vergleich des Betriebsvermögens),
- nach § 5 EStG verpflichtet sind, eine Gewinnermittlung vorzunehmen (Buchführungspflicht) oder
- unter die Sonderregelung des § 5a EStG fallen (Handelsschiffe).
Das betrifft also alle Einzelunternehmer, Unternehmen in der Gesellschaftsform OHG und KG, Kapitalgesellschaften und Nicht-Kaufleute, die sich freiwillig ins Handelsregister eingetragen haben. Für die letzte Gruppe mit freiwilliger Eintragung gilt das nur, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr 80.000 EUR übersteigt oder der Umsatz höher ist als 800.000 EUR im Kalenderjahr.
Härtefallregelung wieder oftmals abgelehnt
Die Härtefallregelung wird vor allem bei Kleinstbetrieben angewandt. Die elektronische Datenübermittlung muss für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein. Das ist z. B. dann gegeben, wenn die erforderliche Technik (Hard- und Software) fehlt und nur mit einem erheblichen Aufwand zu beschaffen ist. Auch die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen, die Datenfernübertragung zu nutzen, spielen eine Rolle. Die Anträge auf die Anwendung der Härtefallregelung werden vom Finanzamt allerdings immer wieder mit dem Hinweis auf die Beauftragung eines Steuerberaters, der eine E-Bilanz erstellen kann, abgelehnt.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): keine Pflicht zur E-Bilanz
Nicht den Vorschriften der E-Bilanz unterliegen die Unternehmen, die ihren Gewinn mithilfe der EÜR ermitteln. Diese sind zur elektronischen Übermittlung des wesentlich einfacheren Formulars verpflichtet.
2 Organisation der E-Bilanz: Taxonomie
Die E-Bilanz ist im Grunde ein Datensatz, dessen definierte Felder nach einer festen Vorschrift mit Inhalten zu füllen sind.
Die Vorschrift ist eine Taxonomie. Als Standard wird XBRL (eXtensible Business Reporting Language) verwendet. Das ist eine (Programmier-)Sprache zur Erstellung elektronischer Dokumente im Finanzbereich. Nicht die Sprache wird vom Finanzamt entwickelt, nur die Definition der Felder im Dokument stammt von den Finanzbehörden. Die Taxonomie, also die Definition, ist nicht starr, sie wurde bisher in jedem Jahr angepasst (meist im April eines Jahres). Die jeweils gültige Taxonomie kann online abgerufen werden. Die Wünsche der Behörden nach detaillierten Informationen werden dabei immer größer.
Mit wenigen Ausnahmen ist die Definition der Felder, die gefüllt werden müssen, für jeden Steuerpflichtigen identisch. Für einige Branchen (z. B. Banken, Versicherungen) gibt es allerdings eigene Taxonomien. Grundsätzlich gibt es jeweils eine Taxonomie für
- die Stammdaten des Unternehmens,
- die Bilanz und
- die GuV.
Da der Datensatz für alle Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen und Kontenplänen gültig ist, muss er Felder für alle möglichen Inhalte anbieten. Die Zahl der Felder in der Taxonomie liegt derzeit bei weit über 9.000. Der Steuerpflichtige muss jedoch nur einen Teil davon ausfüllen, je nach Rechtsform und eigenem Kontenplan. Um die Arbeit mit dieser riesigen Zahl von Feldern zu vereinfachen, unterscheidet bereits das Finanzamt zwischen der Kerntaxonomie, die von allen Unternehmen gefüllt werden muss, und der Branchentaxonomie, die je nach Unternehmensbranche gültig ist.
Die meisten Felder bleiben also frei, wenn es in der B...