Des Weiteren wurden mit BMF-Schreiben vom 17.12.2018 zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens in Deutschland den Betreibern elektronischer Marktplätze besondere Aufzeichnungspflichten auferlegt.

Für Lieferungen eines Unternehmers, deren Versand im Inland beginnt oder endet, muss der Marktplatzbetreiber nunmehr bestimmte Aufzeichnungen führen, wie z. B. das Gültigkeitsdatum der dem Händler erteilten Bescheinigung zu dessen steuerlicher Erfassung. Mit Vorlage dieser Bescheinigung muss der Händler gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen, dass er steuerlich registriert ist.[1]

Nach § 22 f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25 e Abs. 5, 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen umsatzsteuerliche Erfassung.

 
Hinweis

Nachweis über Vordruckmuster

Als Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung des liefernden Unternehmers gibt es zwei Vordruckmuster, die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG (sog. USt 1 TJ-Bescheinigung) und den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG (sog. USt 1 TI-Bescheinigung).

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