Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung ab, muss für diese (gesondert) ein Fremdvergleich erfolgen.[1]

Wesentliches Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung ist, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphase nahezu beliebig wählen kann, ist regelmäßig eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten anzunehmen.

Bei einer Wertguthabenvereinbarung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern auf ein Wertguthabenkonto einbezahlt wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auszubezahlen. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Die Einstellung in das Wertguthaben unterliegt hingegen nicht der Lohnsteuer.[2]

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