Rz. 3
Mit Blick auf die Qualifikation der eigenen Anteile als Vermögensgegenstände stellt sich die Frage, ob die Neuerungen des § 272 HGB durch das BilMoG nur den bilanziellen Ausweis eigener Anteile neu regeln oder eine Wertung dahingehend enthalten, dass eigene Anteile nicht länger als Vermögensgegenstand anerkannt werden. Die Gesetzesbegründung lässt eher Letzteres vermuten, da dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs bzw. der Veräußerung eigener Anteile als Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Anteilseigner bzw. als wirtschaftliche Kapitalerhöhung handelsbilanziell Rechnung getragen werden soll.
Rz. 4
Der Begriff des Vermögensgegenstands wird im Handelsrecht genutzt, obwohl dieser gesetzlich nicht definiert ist. Ein Vermögenswert liegt nach h. M. vor, wenn ein Kaufmann die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein materielles oder immaterielles Gut bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil hat und eine selbstständige Bewertbarkeit und Verwertbarkeit gegeben sind. Das entscheidende – und damit für eigene Anteile auch umstrittene – Kriterium für die Qualifikation als Vermögensgegenstand ist die selbstständige Verkehrsfähigkeit und damit die Möglichkeit der Einzelveräußerbarkeit. Die Meinung in der Literatur hierzu ist uneinheitlich: Einerseits wird vertreten, dass die eigenen Anteile "unstreitig bewertbar und, da ihnen die Veräußerbarkeit unmittelbar anhaftet, auch verwertbar" sind. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen nichts an der Be- und Verwertbarkeit ändert, sondern vielmehr Ausfluss des Doppelcharakters der eigenen Anteile ist. Andererseits wird den eigenen Anteilen die Eigenschaft eines Vermögensgegenstands abgesprochen, da es "ihnen an der selbstständigen Verwertbarkeit" fehlt. Als Begründung wird angeführt, dass sich der Wert der eigenen Anteile nur unter Berücksichtigung des Unternehmenswerts der ausgebenden Kapitalgesellschaft bestimmen lässt und folglich die eigenen Anteile keinen Wert an sich haben.
Die konkrete Frage, ob eine Qualifikation als Vermögenswert zulässig ist, bleibt aber auch weiterhin unbeantwortet, da auch mit dem BilMoG eine gesetzliche Definition des Vermögensgegenstands nicht vorgenommen wird. Der durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Ausweis auf der Passivseite unterstreicht aber die hier vertretene Auffassung, dass den eigenen Anteilen allein der Charakter eines Korrekturpostens zum gezeichneten Kapital zukommt.