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Da Erwerb und Ausweis eigener Aktien in der SE-Verordnung nicht geregelt sind, findet sich dementsprechend auch keine Reglung zur Veräußerung eigener Aktien. Folglich gelten für die SE die Ausführungen zur AG entsprechend. Für die Veräußerung von eigenen Aktien durch die Kommanditaktionäre einer KGaA gelten ebenfalls die Ausführungen zur AG.

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