Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Für die eigenheimzulagenrechtliche Anerkennung einer "Umbau"-Maßnahme an einem bestehenden Gebäude im Sinne der Herstellung einer Wohnung ist notwendig, dass die eingefügten Teile der neu entstandenen Wohnung das Gepräge geben. Dies ist nicht der Fall, wenn die neu erstellte Wohnfläche eines An- und Ausbaus erheblich geringer als die im Altbau bei Baubeginn vorhandene ist und die für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs ausschlaggebenden Räume (Küche, Bad) sich im Altbauteil befinden.
Sachverhalt
Es geht um die Frage, in welcher Höhe Eigenheimzulage für die "Erweiterung und Sanierung eines Wohnhauses" zu gewähren ist. Das ursprünglich als Zweifamilienhaus bewertete Wohnhaus stand zunächst im Eigentum des Vaters der Steuerpflichtigen. Durch Teilungserklärung vom 21.12.1998 entstanden zwei Eigentumswohnungen. Mit Vertrag vom selben Tage schenkte der Vater seiner Tochter die im Ober- und Dachgeschoss befindliche Wohnung 2. Die Steuerpflichtige ließ auf dem im Erdgeschoss (Wohnung 1) vorhandenen Anbau Ausbauten an die Wohnung 2 (Ober- und Dachgeschoss) setzen, durch die die Wohnfläche erweitert wurde, und beantragte für 1999 eine Eigenheimzulage in Höhe von 5 000 DM. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Baumaßnahme um eine Wohnungserweiterung handelt und gewährte nur den Fördergrundbetrag von 2 500 DM.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Steuerpflichtige hat ihre Eigentumswohnung durch die Baumaßnahme lediglich ausgebaut und erweitert. Unerheblich sei, dass die beiden Wohnungen in dem Gebäude ursprünglich eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildeten, nun aber zwei wirtschaftliche Einheiten vorhanden seien, denn die Bildung der besonderen wirtschaftlichen Einheit Eigentumswohnung in Ober- und Dachgeschoss sei nicht durch eine Maßnahme der Steuerpflichtigen erfolgt, sondern durch die Erklärung ihres Vaters. Außerdem genüge für die Herstellung einer Wohnung nicht die bewertungsrechtliche Verselbständigung bereits vorhandener Räume.
Die Neubauteile gäben der vergrößerten Wohnung auch nicht derart das Gepräge, dass die Baumaßnahmen der Herstellung einer bis Baubeginn nicht vorhandenen Eigentumswohnung gleich zu setzen seien. Es seien im Obergeschoss ein Esszimmer sowie ein Wintergarten und im Dachgeschoss ein weiterer Wohnraum entstanden. Außerdem erhielten die beiden Kinderzimmer im Dachgeschoss Gauben. Die neu erstellte Wohnfläche sei mit 60,67 qm erheblich geringer als die im Altbau bei Baubeginn vorhandene Wohnfläche von 101,76 qm. Vor allem aber befänden sich die für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs ausschlaggebenden Räume Küche und Badim Altbauteil. Bei dieser Sachlage gebe es kein verlässliches Abgrenzungskriterium, das es rechtfertigen könnte, eine Prägung der Eigentumswohnung durch die angefügten Bauteile anzunehmen.
Hinweis
Das FG hat die Revision wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 6.11.2002 (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.11.2002, 5 K 217/00) in einem ähnlich gelagerten Fall die Herstellung einer neuen Wohnung bejaht hat.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2003, 5 K 5575/00