Leitsatz
1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an BFH, Urteil vom 4.4.2000, IX R 25/98, BStBl II 2000, 652).
2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 bis 4 EigZulG
Sachverhalt
Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks. Die andere Grundstückshälfte gehört ihrer Tochter. Für das auf dem Grundstück als Niedrigenergiehaus errichtete Einfamilienhaus beantragte sie die Baugenehmigung. Das Einfamilienhaus wird von ihr und ihrem Ehemann seit Mai 1998 bewohnt. Zur Finanzierung des Hausbaus nahmen die Eheleute Darlehen auf.
Im Juni 1997 hatten die Klägerin und ihre Tochter vertraglich vereinbart, die Baukosten im Innenverhältnis je hälftig zu tragen und entsprechend auch den Kredit bei der Bausparkasse monatlich zu tilgen. Das FA gewährte der Klägerin die Eigenheimzulage einschließlich Zusatzförderung im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil nur zur Hälfte.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Abweisung der Klage.
Entscheidung
Die Eigenheimzulage werde nicht nur hinsichtlich des Fördergrundbetrags, sondern auch hinsichtlich der Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG auf den jeweiligen Anteil als dem zu fördernden Objekt begrenzt.
Hinweis
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann nach der Rechtsprechung des BFH jeder Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein anderer Miteigentümer tatsächlich Eigenheimzulage in Anspruch nimmt und auch dann, wenn die auf den Anteil entfallenden Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrags erreicht.
Der BFH hat entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Zusatzförderungen des § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG (Ökokomponente) gelten. Auch diese können demnach nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Verhindern lässt sich dies nur dann, wenn auch an dem anderen Miteigentumsanteil wirtschaftliches Eigentum begründet wird. Dies setzt jedoch u.a. voraus, dass die Herstellungs- bzw. die Anschaffungskosten in vollem Umfang vom wirtschaftlichen Eigentümer getragen werden. Hieran wird i.d.R. – wie auch im Streitfall – die Annahme wirtschaftlichen Eigentums scheitern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2003, III R 47/01