OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.8.2002, EZ 1220 A - 1 - St II 23
I. Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung
Die im EigZulG geregelte Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen und die Zusatzförderung von Niedrigenergiehäusern ist nochmals verlängert worden. Nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2000 (BStBl 2001 I S. 23) sind entsprechende Maßnahmen begünstigt, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen oder fertiggestellt werden.
Bei Herstellung oder Anschaffung eines Neubaus wird die Förderung jedoch auf Wohnungen beschränkt, für die die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt. Diese Beschränkung soll verhindern, dass auch Bauherren und Erwerber eines Neubaus die Zusatzförderung für Maßnahmen erhalten, die bereits nach der Energieeinsparverordnung zwingend erforderlich sind (vgl. hierzu II.).
In § 9 Abs. 3 Satz 3 EigZulG in der neuen Fassung sind die Mindestleistungszahlen für die Förderung einer Elektro-Wärmepumpenanlage von bislang 3,5 auf 3,8 bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage und auf 4,0 bei allen sonstigen Elektro-Wärmepumpenanlagen erhöht worden. Damit sollen die Leistungszahlen an den Stand der Technik angepasst werden.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten die erhöhten Leistungszahlen nur für Anlagen, deren Einbau nach dem 31.12.2000 abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt des Einbaus soll auch dann entscheidend sein, wenn der Anspruchsberechtigte eine Wohnung erwirbt, die bereits über eine entsprechende Anlage verfügt. Dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, soll insoweit keine Bedeutung zukommen.
II. Wegfall der ökologischen Zusatzförderung durch die Energieeinsparverordnung
Die Wärmeschutzverordnung ist mit Wirkung vom 1.2.2002 durch die „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden” (Energieeinsparverordnung – EnEV –) vom 16.11.2001 (BGBl 2001 I S. 3085) abgelöst worden. Die Wärmeschutzverordnung gilt letztmals für die Errichtung eines Gebäudes, für das vor dem 1.2.2002 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wird. Bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben ist der tatsächliche Herstellungsbeginn maßgebend § 19 EnEV). Für Neubauten, für deren Errichtung die EnEV gilt, kommen die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG daher nicht mehr in Betracht. Bei Objekten, mit deren Herstellung jedoch bis zum 31.1.2002 begonnen wird, muss eine entsprechende Maßnahme vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sein.
Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
- Hat der Anspruchsberechtigte eine Wohnung hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 gilt, und wurden die energiesparenden Baumaßnahmen vor Bezug und vor dem 1.1. 2003 abgeschlossen, sind die Aufwendungen nach § 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt.
- Entsprechendes gilt für Wohnungen, die vom Anspruchsberechtigten vor dem 1.1.2003 und bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, wenn für die Errichtung der Wohnung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 gilt und die Wohnung über die in § 9 Abs. 3 EigZulG genannten Einrichtungen bereits verfügt.
- Bei einer nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafften Wohnung (d.h. Fertigstellung vor dem 1.1.2002, damit gilt die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994) kann der Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung erhalten, wenn er die energiesparenden Maßnahmen i.S. des § 9 Abs. 3 EigZulG vor Bezug und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen hat.
- Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG für die Errichtung von Niedrigenergiehäusern ist für vor dem 1.1.2003 fertiggestellte oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschaffte Gebäude zu gewähren, wenn auf deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 anzuwenden ist (d.h. Bauantrag vor dem 1.2.2002).
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 3
EigZulG § 9 Abs. 4