BMF, Schreiben v. 15.5.1997, IV B 3 - EZ 1220 - 17/97, BStBl 1997 I S. 625
Sitzung ESt III/97 vom 23. bis 25. April 1997 zu TOP 10
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG) wie folgt Stellung genommen:
1. Zusatzförderung für energiesparende Anlagen § 9 Abs. 3 EigZulG)
§ 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt den Einbau von Wärmepumpenanlagen mit bestimmten Leistungszahlen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung. Förderfähig sind Anlagen, die der Beheizung von Räumen, der Warmwasserbereitung oder der Stromerzeugung dienen.
Ebenfalls begünstigt sind Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anlage zweckentsprechend nutzen zu können, z.B.
- erforderliche Demontage der bisherigen Heizungsanlage
- Anbindung der Anlage an das Heizsystem,
- Verbindung der Anlage mit dem Verteilungsnetz des Energieversorgungsunternehmens,
- Nebenarbeiten, z.B. Beseitigung von Schäden, die durch den Einbau der Anlage verursacht worden sind.
Stehen die begünstigten Anlagen im Gemeinschaftseigentum i.S. des WEG, kann jeder Wohnungseigentümer, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt, eine Zusatzförderung i.H. von jährlich 2% der auf ihn entfallenden Kosten der Anlage, höchstens 500 DM, erhalten.
Die energiesparenden Anlagen müssen vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken eingebaut werden. War der Eigentümer bisher Mieter, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem er wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung wird. Die Aufwendungen sind ab dem Zeitpunkt abziehbar, an dem Maßnahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb geführt haben.
1.1 Wärmepumpenanlagen
Die bei den Wärmepumpen geforderte Mindest-Leistungszahl ist durch entsprechende Unterlagen des Anlagenherstellers (Bauartzulassung, Typprüfung oder Gutachten von geeigneter Stelle) nachzuweisen.
1.2 Solaranlagen
Zu den Solaranlagen gehören sowohl Solarkollektoranlagen als auch Photovoltaikanlagen. Zu welchem Zweck der erzeugte Strom verwandt wird, ist unerheblich. Nicht begünstigt sind dagegen Anlagen zur passiven Sonnenenergienutzung. Das sind Teile des Baukörpers, insbesondere Glasflächen (z.B. Wintergärten), die die Sonnenenergie zur Erwärmung der Räume durch die bloße Sonneneinstrahlung nutzen.
1.3 Wärmerückgewinnungsanlagen
Der Einbau einer Anlage zur Rückgewinnung von Wärme aus Abluft ist nur dann begünstigt, wenn die Anlage die energetischen Voraussetzungen der Wärmeschutzverordnung (BGBl 1994 I S. 2121) erfüllt. Voraussetzung ist daher, daß Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung je kWh aufgewendeter elektrischer Arbeit mindestens 5,0 kWh – bei Anlagen mit zusätzlicher Wärmepumpe 4,0 kWh – nutzbare Wärme abgeben müssen (vgl. Anlage 1 Ziff. 1.6.3 und Ziff. 2 der Wärmeschutzvorordnung). Diese Voraussetzungen müssen durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder – solange die Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt-Zulassung) noch nicht vorliegt – durch eine entsprechende Erklärung des Herstellers nachgewiesen werden.
Bei Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme aus Abgas ist ein bauaufsichtlicher Verwendungsnachweis (in aller Regel die DIBt-Zulassung) zu erbringen. Dieser weist das Gerät als „Abgas-Wärmetauscher” aus. Zu den begünstigten Wärmerückgewinnungs-Anlagen aus Abgas gehört nicht der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil.
2. Zusatzförderung von Niedrigenergiehäusern nach § 9 Abs. 4 EigZulG
Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, daß der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 (BGBl 1994 I S. 2121) maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf um mindestens 25 % unterschreitet. Diese Voraussetzungen sind durch Vorlage eines Wärmebedarfsausweises nach Muster A nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Wärmeschutzverordnung für das Gebäude lediglich einen vereinfachten Nachweis nach Muster B fordert.
Berechnungsbeispiel: Der vorgelegte Wärmebedarfsausweis nach Muster A enthält folgende Angaben:
A/v |
Maximal zulässiger Jahres-Heizwärmebedarf |
Berechneter Jahres-Heizwärmebedarf |
(Wärmeübertr. Umfassungsfläche A = … 589,7 … qm |
Q'Hzul = |
kWh/(cbm xa) |
Q'H = |
kWh/(cbm xa) |
oder |
oder |
Beheiztes Bauwerksvolumen V = … 973,2 … cbm A/V = … 0,61 … |
Q'Hzul = 75,98 |
kWh/(qm xa) |
Q'H = 56,87 |
kWh/(qm xa) |
Der zulässige Jahres-Heizwärmebedarf des Gebäudes von 75,98 kWh/(qmxa) wird um 19,11 kWh/(qm xa), das sind mehr als 25 % (0,25 × 75,98 = 19,00), unterschritten. Die technischen Voraussetzungen für die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 sind damit gegeben.
3. Behandlung von Zuschüssen
Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln zu den Aufwendungen für den Einbau einer energiesparenden Anlage mindern die Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 3 EigZulG. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen auch in die allgemeine Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbezogen worden sind (vgl. dazu auchR 16...