Leitsatz
Ist ein Gesellschafter an einer → Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt, kann er einen Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft steuerlich geltend machen, auch wenn die Anteile steuerlich dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Wurde der Kapitalgesellschaft zudem noch ein → Darlehen gewährt, kann auch der Verlust des Darlehens nach § 17 EStG zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dazu ist aber, dass die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein krisenbestimmtes Darlehen vorliegt, der Gesellschafter also einen Rangrücktritt erklärt hatte.
Im Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der → GmbH kurz nach deren Gründung ein Darlehen über 110 000 DM gewährt. Die Verzinsung entsprach den marktüblichen Konditionen, feste Tilgungsleistungen wurden aber keine vereinbart und das Darlehen sollte vierteljährlich von beiden Seiten kündbar sein. Zudem unterzeichnete der Gesellschafter eine Erklärung, wonach er „. . . für den Fall des Konkurses mit seinen Ansprüchen gegen die GmbH hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktrete”. 2 Jahre später war die GmbH zahlungsunfähig und ein Antrag auf Konkurseröffnung wurde mangels Masse abgelehnt. Das FA ließ nur einen Verlust in Höhe der Einlage von 50 000 DM zum Abzug zu, jedoch nicht den Verlust der Darlehensforderung, die noch mit rd. 94 000 DM valutierte.
Nachdem das FG die Entscheidung des FA bestätigte, hielt der BFH die Revision des Gesellschafters für begründet und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das FG zurück. Besonders interessant an der Entscheidung des BFH ist, dass hier kein Fall eines Rangrücktritts vorliegt. Denn ein Rangrücktritt, der zu einem krisenbestimmten und damit eigenkapitalersetzenden Darlehen führt, liegt nur vor, wenn eine rechtliche Verpflichtung des Gesellschafters besteht, das Darlehen in der Krise und nicht nur im Fall der Konkursreife stehen zu lassen. Davon konnte angesichts des Wortlauts der Erklärung nicht ausgegangen werden. Zudem spricht auch die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit gegen ein krisenbestimmtes Darlehen.
Auch ein Finanzplandarlehen wurde vom BFH ausgeschlossen, da die vereinbarten Konditionen und die erfolgte Teilrückzahlung gegen eine eigenkapitalgleiche Gesellschafterleistung sprechen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.07.1999, VIII R 31/98
Anmerkung: Im grundlegenden Urteil v. 4. 11. 1997, BFH/NV 1998 S. 650 hat der BFH 4 Fallgruppen für die Einstufung ausgearbeitet. Liegt ein in der Krise gewährtes Darlehen, ein krisenbestimmtes oder ein Finanzplandarlehen vor, ist der Nennwert des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Dagegen ergeben sich bei einem Darlehen, das bereits vor der Krise gewährt und dann stehen gelassen worden ist, nur in Höhe des Teilwerts bei Beginn der Krise nachträgliche Anschaffungskosten und damit ein entsprechender steuerlicher Verlust.