1.1 Begriff und Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung
Rz. 1
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung wird mit § 297 Abs. 1 HGB als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses bereits seit ca. 20 Jahren gefordert, um den Adressaten einen einfacheren Überblick über die Veränderungen des Konzerneigenkapitals in der Periode zu gewähren. Neben dem Begriff der Eigenkapitalveränderungsrechnung findet sich auch der Begriff Eigenkapitalspiegel, die synonym verwendet werden. Innerhalb des Eigenkapitalspiegels werden die Entwicklungen der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen und der Zwischenberichte von dazu verpflichteten Unternehmen dar. Sie zählt zu einem vollständigen IFRS-Abschluss (IAS 1.10/IFRS 18.10) und ist daher auch in einem Einzelabschluss nach IFRS verpflichtend. In Jahresabschlüssen nach HGB ist dagegen grundsätzlich eine Eigenkapitalveränderungsrechnung nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen erforderlich, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein eigenständiger Abschlussbestandteil und tritt im Konzernabschluss in der Gliederungshierarchie neben die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, die Kapitalflussrechnung und (wenn freiwillig erstellt bzw. eine Verpflichtung über IFRS 8 vorliegt) die Segmentberichterstattung.
Rz. 2
Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns während eines Geschäftsjahres oder einer bestimmten Zwischenberichtsperiode. Dies gilt insbesondere für die bei der Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsmethoden häufiger festzustellenden erfolgsneutralen Verrechnungen einzelner Geschäftsvorfälle mit dem Eigenkapital. Im Eigenkapitalspiegel wird grundsätzlich jede in der Bilanz innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesene Position von ihrem Stand zu Beginn der Berichtsperiode in den Ausweis zum Ende der entsprechenden Periode übergeleitet. Dies gilt auch, wenn eine so genannte bilanzielle Überschuldung vorliegt und eine Position "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auf der Aktivseite ausgewiesen wird.
Rz. 3–9
vorläufig frei
1.2 Normen zur Eigenkapitalveränderungsrechnung
Rz. 10
Die Erstellung einer detaillierten Eigenkapitalveränderungsrechnung ist seit dem Geschäftsjahr 2005 für alle konzernrechnungslegungspflichtige Mutterunternehmen im Konzernabschluss in Deutschland verpflichtend. Allerdings ergeben sich bezüglich der konkreten Vorgaben in Abhängigkeit von der Kapitalmarktorientierung 2 unterschiedliche Wege: Die kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen haben ihren Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen, die eine Eigenkapitalveränderungsrechnung in IAS 1.10/IFRS 18.10 fordern und in IAS 1.106 f./IFRS 18.107 f. Ausgestaltungshinweise geben. Als Besonderheit haben die nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten Unternehmen gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB eine Eigenkapitalveränderungsrechnung in ihrem Jahresabschluss auf Einzelunternehmensebene nach HGB zu erstellen. Die nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen können entweder nach § 315e Abs. 3 HGB auch die IFRS für die Aufstellung des Konzenabschlusses wählen, was die Beachtung von IAS 1 zur Folge hat, oder sind nach § 297 Abs. 1 HGB zur Aufstellung einer Eigenkapitalveränderungsrechnung im Rahmen des Konzernabschlusses verpflichtet. Als Ausgestaltungshinweis ist dann DRS 22, Konzerneigenkapital, zu beachten. Zudem bestehen auch rechtsformspezifische gesetzliche Regelungen als zu berücksichtigende Spezialvorschriften.
1.2.1 Eigenkapitalveränderungsrechnung: Gesetzliche Vorschriften im Jahresabschluss
Rz. 11
Grundsätzlich ist für deutsche Aktiengesellschaften eine Überleitung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn oder Bilanzverlust gemäß § 158 Abs. 1 AktG verpflichtend. Dabei sind die Einstellungen in die bzw. Entnahmen aus den Rücklagen differenziert jeweils nach den einzelnen Rücklagenarten anzugeben. Diese Aufgliederung kann nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG entweder im Anschluss an die Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang des Jahre...