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Eigenkapitalveränderungsrechnung

Prof. Dr. Stefan Müller
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1 Grundlagen der Eigenkapitalveränderungsrechnung

1.1 Begriff und Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Rz. 1

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung wird mit § 297 Abs. 1 HGB als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses bereits seit ca. 20 Jahren gefordert,[1] um den Adressaten einen einfacheren Überblick über die Veränderungen des Konzerneigenkapitals in der Periode zu gewähren.[2] Neben dem Begriff der Eigenkapitalveränderungsrechnung findet sich auch der Begriff Eigenkapitalspiegel, die synonym verwendet werden.[3] Innerhalb des Eigenkapitalspiegels werden die Entwicklungen der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen und der Zwischenberichte von dazu verpflichteten Unternehmen dar. Sie zählt zu einem vollständigen IFRS-Abschluss (IAS 1.10/IFRS 18.10) und ist daher auch in einem Einzelabschluss nach IFRS verpflichtend. In Jahresabschlüssen nach HGB ist dagegen grundsätzlich eine Eigenkapitalveränderungsrechnung nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen erforderlich, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben.[4]

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein eigenständiger Abschlussbestandteil und tritt im Konzernabschluss in der Gliederungshierarchie neben die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang,[5] die Kapitalflussrechnung[6] und (wenn freiwillig erstellt bzw. eine Verpflichtung über IFRS 8 vorliegt) die Segmentberichterstattung.[7]

 

Rz. 2

Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns während eines Geschäftsjahres oder einer bestimmten Zwischenberichtsperiode. Dies gilt insbesondere fü...

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