Zusammenfassung
Eigenleistungen sind Aufwendungen, die im Unternehmen anfallen, um ein Wirtschaftsgut auf eigene Kosten und Gefahr herzustellen oder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Kosten dürfen den laufenden Gewinn nicht mindern, sondern werden den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zugeordnet. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
§ 255 Abs. 1 HGB, § 255 Abs. 2-3 HGB, § 255 Abs. 3 S. 2 HGB; § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5b EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 2a EStG, § 5 Abs. 1a-4b, Abs. 6, §§ 6, 6a, 7 EStG, § 9b Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, R 6.3 EStR, R 9b EStR, 6.3 EStH.
1 Wahlrecht im Handelsrecht: Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Eigenleistungen können sowohl bei den Anschaffungs- als auch bei den Herstellungskosten entstehen.
1.1 Anschaffungskosten setzen einen Erwerbsvorgang voraus
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu können neben den Anschaffungskosten auch noch weitere Kosten im eigenen Betrieb entstehen. Die Kosten für Eigenleistungen müssen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten (z. B. Lohnkosten oder Kosten für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts durch eigene Arbeitnehmer) gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Die gesamten Kosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Wirtschaftsgutes.
Der Begriff der "Anschaffung" ist im Einkommensteuerrecht gesetzlich nicht definiert. Sowohl in der Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Begriff der "Anschaffung" unterschiedlich interpretiert und jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus nach dem Zweck der Vorschrift ausgelegt.
Eine Anschaffung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung (also entgeltlich) erworben wird.
Nach dem Wortsinn setzt eine Anschaffung auch den Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraus. Zudem muss ein Rechtsträgerwechsel vorliegen. Hieran fehlt es aber bei der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen.
1.2 Herstellungskosten entstehen bei der Produktion des Wirtschaftsguts auf eigene Rechnung und Gefahr
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch
- den Verbrauch von Gütern und
- die Inanspruchnahme von Diensten
für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, und Aufwendungen, die zwangsläufig mit der Herstellung anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Dazu gehören die
- Materialkosten,
- Fertigungskosten und
- Sonderkosten der Fertigung.
Daneben sind angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens (Abschreibung) zu berücksichtigen, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
Zusätzlich dürfen (Wahlrecht) auch
- angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
angemessene Aufwendungen
- für soziale Einrichtungen des Betriebs,
- für freiwillige soziale Leistungen und
- für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB
einbezogen werden.
Aktiviert werden aber nur die Kosten, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Für Forschungs- und Vertriebskosten, Teilwertabschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Leerkosten, Steuern vom Einkommen und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und für Forschungskosten bestehen Aktivierungsverbote.
Zinsen für Fremdkapital sind nicht den Herstellungskosten zuzurechnen. Können jedoch die Zinsen für das Fremdkapital einem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden, dürfen sie angesetzt werden (Wahlrecht). Aber nur, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. In diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
1.3 Herstellungskosten: Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht oder Aktivierungsverbot in der Handelsbilanz
Kostenarten |
Aktivierungspflicht |
Aktivierungswahlrecht |
Aktivierungsverbot |
Materialkosten (Einzelkosten) |
X |
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Fertigungskosten (Einzelkosten) |
X |
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Sonderkosten der Fertigung (Einzelkosten) |
X |
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Materialgemeinkosten |
X |
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Fertigungsgemeinkosten |
X |
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Wertverzehr des Anlagevermögen... |