Kommt der Abnehmer der Ware seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und muss er deshalb die Ware an den Unternehmer zurückgeben, wird die vorausgegangene Lieferung rückgängig gemacht.[1]

Eine Rückgängigmachung ist umsatzsteuerlich anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.[2] Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Umsatzsteuer ist demgemäß im Zeitpunkt der Rückgabe der Ware zu berichtigen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Rücknahme einer Ware unter Eigentumsvorbehalt

A liefert am 10.1.01 eine Ware an einen Kunden unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware kostet 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer. Nach den Vereinbarungen hat der Kunde monatliche Raten i. H. v. 100 EUR zu bezahlen; erst bei vollständiger Bezahlung geht das Eigentum auf den Kunden über. Während der Kunde die ersten beiden Raten bezahlt hat, gehen nachfolgend die weiteren Raten nicht ein. Im Mai 01 holt A die Ware zurück.

Eine Lieferung liegt zunächst bereits im Januar 01 vor, weil in diesem Monat die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Die aus der Lieferung resultierende Umsatzsteuer i. H. v. 190 EUR ist mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 01 zu bezahlen.

Mit der Rückgabe der Ware im Mai 01 wird der ursprüngliche Leistungsaustausch hinsichtlich der Lieferung rückgängig gemacht. Die Bemessungsgrundlage mindert sich insoweit auf Null. Dies bedeutet, dass in der ­Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 01 eine Minusbemessungsgrundlage von 1.000 EUR erklärt wird, die eine Minusumsatzsteuer von 190 EUR auslöst.

Eine andere Frage ist, ob für eine evtl. vorübergehende Nutzung des Gegenstands eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen und zu besteuern ist.

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