1 Begründung des Eigentumsvorbehalts
1.1 Vereinbarung
Der normale Weg zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts ist eine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag. Eine mögliche Formulierung lautet: "Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers."
Die Vereinbarung kann
- schriftlich,
- im Normalfall aber auch mündlich (nicht bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vgl. §§ 492, 506, 507 BGB)
- und damit unter Umständen auch stillschweigend erfolgen
- oder sich aus einer Vorbehaltsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben.
Eine stillschweigende Vereinbarung ist etwa im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen denkbar, wenn bei vorherigen Geschäften Eigentumsvorbehalte galten. Sie ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, dass der Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer sinnvoll ist, weil er dem Käufer eine spätere Zahlung zugesteht.
Wenn der Eigentumsvorbehalt – wie häufig – in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthalten ist, müssen die Geschäftsbedingungen bzw. die konkrete Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Kollidierende Klauseln
Das kann im unternehmerischen Rechtsverkehr daran scheitern, dass der Käufer in seinen Einkaufsbedingungen konkret dem Eigentumsvorbehalt bzw. generell der Geltung abweichender Verkaufsbedingungen des Verkäufers widerspricht. Im Normalfall kommt dann zwar trotzdem ein Vertrag zustande, aber kollidierende Klauseln, also auch der Eigentumsvorbehalt, werden nicht Vertragsbestandteil. Denkbar ist dann aber noch ein sog. einseitiger Eigentumsvorbehalt.
1.2 Einseitiger Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt auch einseitig durchsetzen. Das ist wichtig, wenn er die Aufnahme einer entsprechenden Vereinbarung in den Kaufvertrag vergessen hat oder die vertragliche Vereinbarung, wie im Fall kollidierender Geschäftsbedingungen, am fehlenden Einverständnis des Käufers scheitert.
Um den Eigentumsvorbehalt einseitig zu begründen, muss der Verkäufer
- vor oder spätestens bei Übergabe der Kaufsache
- gegenüber dem Käufer oder einer Person, die auf Käuferseite zur Vertragsgestaltung befugt ist,
- ausreichend deutlich machen, dass er zur Übereignung nur unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bereit ist.
Ein ausreichender Hinweis darauf, dass der Verkäufer nicht zur unbedingten Übereignung bereit ist, ergibt sich i. d. R. aus einem Eigentumsvorbehalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die wegen Kollision mit den Käufer-AGB nicht wirksam vereinbarte Klausel setzt sich auf diese Weise häufig einseitig durch. Nicht deutlich genug ist meist ein bloßer Vermerk auf dem Lieferschein. Eindeutig zu spät und damit irrelevant sind Erklärungen nach der Übergabe, also etwa in einer nach der Lieferung übersandten Rechnung. Hat die unbedingte Übereignung bei Übergabe erst einmal stattgefunden, kann das Eigentum dem Verkäufer nur durch eine im Einverständnis mit dem Käufer durchgeführte Rückübereignung wieder zufallen.
2 Wirkungen
2.1 Modifikation der Verkäuferpflicht
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat zur Folge, dass der Verkäufer nicht zur sofortigen, unbedingten Übereignung der Vorbehaltsware verpflichtet ist.
2.2 Rücktrittsrecht des Verkäufers
Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur eine Besonderheit: Der Rücktritt ist auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung möglich (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten muss sich der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regeln richten.
Das bedeutet, dass er dem Käufer erst einmal eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist ausnahmsweise bei Fixgeschäften möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, mit der das Fristsetzungserfordernis abbedungen wird, ist individualvertraglich grundsätzlich denkbar. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (jedenfalls außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).
Noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen gelten bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Rücktritt wird in §§ 498, 508 Abs. 2 BGB zwingend daran geknüpft, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises ausmachen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind es 5 %.
2.3 Recht zum Besitz des Verkäufers
Der Vorbehaltskäufer hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz der Vorbehaltsware. Damit ist der Herausgabeanspruch, den ein Eigentümer gemäß § 985 BGB an sich gegen den Besitzer seiner Sachen hat, blockiert (§ 986 BGB).
Aus § 449 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Käufer das Besitzrecht nur dann verliert, w...