Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Neue Werte für 2021, 2022, 2023 und 2024
- Branchen
- Ermittlung der Beträge
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
8910 |
4620 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt |
8915 |
4610 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1880 |
2130 |
|
Privat (Eigenkapital) |
So kontieren Sie richtig!
Wie in jedem Jahr hat das BMF für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge für 2021 festgesetzt.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 wurden am 20. Januar 2022 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2023 wurden am 21. Dezember 2022 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2024 wurden am 12. Februar 2024 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke privater Haushalte festgesetzt.
Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Trotz pauschaler Verbuchung mittels der Pauschbeträge entbindet es den Unternehmer nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht von Einzelentnahmen gem. § 148 Abs. 1 AO. Den jeweils in Betracht kommenden Wert bucht der Unternehmer auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt" 8910/4620 (SKR 03/04). Bei einem Steuersatz von 7 % erfolgt die Buchung auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt" 8915/4610 (SKR 03/04). Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden die Steuersätze auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Aus diesem Grund wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das 1. und 2. Halbjahr 2021 unterschiedlich hoch festgesetzt. Für die Zeiträume 2022 und 2023 wurde keine halbjährliche Unterscheidung mehr vorgenommen, die vom BMF veröffentlichen Tabellen sind wieder auf das gesamte Jahr einheitlich anzuwenden. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 1880/2130 (SKR 03/04) bzw. 2130 (SKR 04).
Zeitanteiliger Ansatz wenn aufgrund Corona geschlossen werden musste
Musste der Unternehmer seinen Betrieb aufgrund landesrechtlicher Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig coronabedingt schließen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge vorgenommen werden.
Buchungssatz
Unentgeltliche Wertabgaben |
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an Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens |
an (Waren) 19 % bzw. 7 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Warenentnahme für private Zwecke bei einer Speisegaststätte
Der alleinstehende Inhaber einer Speisegaststätte bietet kalte und warme Speisen an. Er muss daher seine Sachentnahmen aus der Gaststätte als unentgeltliche Wertabgaben erfassen. Er ermittelt den Wert der Sachentnahmen mithilfe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Die für das 2023 maßgebenden Pauschbeträge betragen 2.919 EUR für die Sachentnahmen, die mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegen, und 762 EUR, für die Sachentnahmen, die mit 19 % zu versteuern sind.
Für das Jahr 2023 sind somit folgende Werte zu erfassen:
Der Pauschbetrag zu 7 % beträgt |
2.919 EUR |
Der Pauschbetrag zu 19 % beträgt |
762 EUR |
Summe |
3.681 EUR |
Im Jahr 2024 sind somit folgende Werte zu erfassen:
Der Pauschbetrag zu 7 % beträgt |
2.253 EUR |
Der Pauschbetrag zu 19 % beträgt |
1.723 EUR |
Summe |
3.976 EUR |
Buchungsvorschlag:
Für 2023:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
4.030,11 |
8915/4610 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt |
2.919,00 |
|
|
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8910/4620 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
762,00 |
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1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
204,33 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
144,78 |
Für 2023:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
4.461,08 |
8915/4610 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt |
2.253,00 |
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8910/4620 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
1.723,00 |
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1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
157,71 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
327,37 |
3 Die Pauschbeträge für private Warenentnahmen gibt es nur für bestimmte Branchen
Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt.
Mit Datum vom 20.1.2022 wurden die Pauschbeträge für 2022 festgesetzt.
Mit Datum vom 21.12.2022 wurden bereits die Pauschbeträge für 2023 festgesetzt.
Mit Datum vom 12.2.2024 wurden ...