Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifteinbaus fordert das FG Münster ein amts- bzw. vertrauensärztliches Attest oder alternativ einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen. Eine einfache Bescheinigung des behandelnden Arztes lässt das FG nicht gelten. Es ist zu erwarten, dass der BFH dieses strenge Nachweisverlangen im Revisionsverfahren lockern wird.
Sachverhalt
Die Eheleute ließen im Jahr 2005 einen Treppenlift in ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus einbauen, da der 90jährige Ehemann nur noch eingeschränkt gehfähig war. Die Kosten in Höhe von 18.664 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis legten sie eine Bescheinigung des Internisten und Hausarztes vor, aus der eine eingeschränkte Gehfähigkeit des Ehemannes hervorging. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an und argumentierte, dass die Bescheinigung des behandelnden Arztes für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht ausreiche.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Kosten mangels Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht abziehbar sind. Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel werden nur dann ohne Prüfung der Zwangsläufigkeit anerkannt, wenn es sich um sog. medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne handelt, wie z. B. Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle. Strengere Anforderungen sind an Hilfsmittel zu stellen, die auch von gesunden Personen angeschafft werden. Bei solchen sog. medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne, zu denen auch ein Treppenlift gehört, ist die medizinische Notwendigkeit grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen. Alternativ kann die Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechendem Merkzeichen nachgewiesen werden. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes reicht nach Ansicht des FG nicht aus, da der Arzt aufgrund der persönlichen Beziehung zum Patienten nicht derart unvoreingenommen ist wie ein Amts- oder Vertrauensarzt.
Hinweis
Es ist äußerst fraglich, ob der BFH im Revisionsverfahren (anhängig unter Az. VI R 14/11) die gleichen strengen Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit stellen wird, wie das FG. Die Chancen auf Anerkennung der Kosten stehen für die Eheleute gut, da der BFH mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) von einem strengen formalisierten Nachweisverlangen abgerückt ist.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 19.11.2010, 14 K 2520/10 E