Leitsatz
Die Einbeziehung des Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Es kommt nicht darauf an, dass der gesetzlich Krankenversicherte den Beitrag nunmehr allein aufzubringen hat.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind Ehegatten und erzielen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung (KV) pflichtversichert. Die Ehefrau bezog im Jahr 2009 von ihrer Krankenkasse 9.649 EUR Krankengeld. Bei der Veranlagung unterwarf das Finanzamt erklärungsgemäß das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Steuerpflichtigen machen geltend, dass die Regelung des § 32b EStG verfassungswidrig sei, soweit von ihr das Krankengeld unter Progressionsvorbehalt gestellt werde. Sie verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. § 32b EStG und stelle lediglich das von einer gesetzlichen KV bezogene Krankengeld unter Progressionsvorbehalt, während das von einer privaten KV bezogene Krankentagegeld nicht erfasst werde.
Entscheidung
§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 3 GG. Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, begegnet die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen nicht gegen Art. 3 GG. Die Einbeziehung des von einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten wird mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt. Die Nichteinbeziehung des Krankengeldes aus einer privaten KV ist nach Ansicht des BFH nicht willkürlich, sondern gerechtfertigt, da sich die gesetzliche KV von der privaten KV maßgeblich unterscheide. Die gesetzliche KV sei wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt. Dagegen bestimme sich die Bemessung der Beiträge für eine private KV nach dem versicherten Risiko, und der Anspruch auf Krankengeld beruhe auf dem Versicherungsvertrag.
Hinweis
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Steuerpflichtigen war erfolgreich und der BFH muss nun in dem Verfahren III R 36/13 entscheiden, ob § 32b EStG gegen das Willkürverbot und das Sozialstaatsprinzip verstößt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offen halten und unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 22.11.2012, 6 K 3506/10