Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 UmwStG durch eine natürliche Person ergeben sich – in Abhängigkeit vom gewählten Wertansatz – beim Einbringenden die folgenden Konsequenzen:

 
Wertansatz bei der Kapitalgesellschaft Rechtsfolge Steuerliche Vergünstigungen
Buchwert Kein Veräußerungsgewinn nicht erforderlich, aber: keine Vergünstigungen für Gewinne anlässlich einer Sacheinlage (z. B. Entnahme von Sonderbetriebsvermögen)
Zwischenwert Veräußerungsgewinn in Höhe der anteilig aufgelösten stillen Reserven Kein § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, im Übrigen wie bei Buchwertfortführung, keine GewSt bei Einbringung durch natürliche Person
Gemeiner Wert Veräußerungsgewinn in Höhe aller stiller Reserven Grundsätzlich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 und 3 EStG, keine GewSt bei Einbringung durch natürliche Person

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