Mit Urteil vom 9.11.2011[1] hat der BFH für den Fall der Einbringung in eine Personengesellschaft entschieden, dass bei Veräußerung (im Streitfall an die Ehefrau unter fremdüblichen Bedingungen) einer wesentlichen Betriebsgrundlage vor einer Einbringung der Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegensteht, wenn die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Nach Auffassung des BFH ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs darstellt, in den Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung. Dem Vernehmen nach wendet die Finanzverwaltung das vorstehende BFH-Urteil v. 9.11.2011 in der Praxis an.

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