Verfügt der Einbringende über einen Zins- und/oder EBITDA-Vortrag i. S. d. § 4h EStG, gehen diese bei der Einbringung eines Betriebs nach § 24 Abs. 6 i. V. m. § 20 Abs. 9 UmwStG nicht auf die übernehmende Personengesellschaft über. Der Untergang des Zins- bzw. EBITDA-Vortrags tritt unabhängig davon ein, ob die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder mit dem gemeinen Wert ansetzt.

Wegen der Betriebsbezogenheit der Vorschrift des § 4h EStG gehen ein Zins- bzw. EBITDA-Vortrag anteilig unter, wenn Einbringungsgegenstand ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils ist. Etwas anderes gilt allerdings bei der Einbringung eines Teilbetriebs, weil der gesamte Zins- bzw. EBITDA-Vortrag - mangels anderweitiger Regelung im Gesetz - in diesem Fall in dem Restbetrieb erhalten bleibt.

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