Bei Inanspruchnahme der antragsabhängigen Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG entsteht regelmäßig ein nachversteuerungspflichtiger Betrag, der jährlich gesondert festzustellen ist. Bei späterer Entnahme der Gewinne nach § 34a Abs. 4 EStG oder bei gleichgestellten Vorgängen i. S. d. § 34a Abs. 6 EStG kommt es zu einer Nachversteuerung in Höhe des anteilig festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags. Gemäß § 34a Abs. 6 Nr. 1 EStG tritt eine Nachversteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe i. S. d. §§ 14, 16 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des 18 Abs. 3 EStG ein.

Bei der Einbringung in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG sieht § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG eine Sonderregelung vor. Hiernach geht der für den eingebrachten Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.[1] Eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG unterbleibt daher in den Füllen der Buchwertfortführung, während bei einer Einbringung unter Ansatz von Zwischenwerten oder gemeinen Werten die Nachversteuerung eintritt.[2]

Bei der Übertragung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils verbleibt der nachversteuerungspflichtige Betrag nach der Verwaltungsauffassung in voller Höhe beim bisherigen (Mit-)Unternehmer.[3] Im Schrifttum wird von einer Mindermeinung auch vertreten, der nachversteuerungspflichtige Betrag gehe bei der Einbringung eines Teil eines Mitunternehmeranteils automatisch bzw. bei der Einbringung eines Teilbetriebs nach einem antragsabhängigen Wahlrecht anteilig auf den im Rahmen der Einbringung erhaltenen Mitunternehmeranteil über.[4]

[1] Vgl. dazu auch Wacker in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2020, § 34 Rz. 78.
[4] Vgl. Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG, Rz. 194 und 195 (November 2011).

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