Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
3.1 Sachverhalt
Busunternehmer B betreibt in München ein Busunternehmen. Er führt regelmäßig für Auftraggeber Busfahrten im In- und Ausland aus. Da B sehr kunstinteressiert ist, hatte er Ende August 2023 die Ausstellung "Gerhard Richter – 100 Werke für Berlin" in der Neuen Nationalgalerie in Berlin besucht. Da er im Oktober 2023 mit seinen Bussen nicht gut ausgelastet ist, beschließt er kurzfristig, in Berlin ein Hotelkontingent zu reservieren und Kunden in München Zweitagesausflüge zur Neuen Nationalgalerie anzubieten. Es gelingt ihm, Ende Oktober 2023 mit zwei Reisegruppen (insgesamt 80 Personen) das Museum zu besuchen. Er erhält von seinen Reisegästen jeweils 190 EUR.
Im Zusammenhang mit den Fahrten stehen die folgenden Aufwendungen:
Anzeigen in lokalen Zeitungen |
500 EUR zzgl. 95 EUR USt (19 %) |
Eintritt ins Museum |
874 EUR |
Übernachtung im Hotel |
4.800 EUR zzgl. 336 EUR USt (7 %) |
Frühstück im Hotel |
850 EUR zzgl. 102 EUR USt (7 %/19 %) |
Mittagessen (ohne Getränke) |
2.600 EUR zzgl. 182 EUR USt (7 %) |
Entsprechend seinen bisherigen Erfahrungen kalkuliert B zutreffend mit Kosten für die Fahrten mit seinem eigenen Bus von 2.436 EUR (einschließlich Umsatzsteuer).
3.2 Fragestellung
B möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus der Durchführung der beiden Reisen ergeben und in welcher Höhe er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. B verwendet bei den Reisen einen einheitlichen Aufschlagssatz.
3.3 Lösung
B ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Obwohl er nicht regelmäßig solche Reisen veranstaltet, wird er im Rahmen seines Unternehmens tätig – die Durchführung solcher Pauschalreisen mit den zu seinem Unternehmen gehörenden Bussen ist noch eine artverwandte Tätigkeit.
Mit den beiden Reisen nach Berlin führt B Reiseleistungen nach § 25 UStG aus. Wesentliche Voraussetzungen für die Sonderregelung des § 25 UStG sind:
Trennung der Eigenleistung bei Differenzbesteuerung notwendig
B führt aber nicht nur eine Reiseleistung aus. Da er auch mit seinen eigenen Bussen die Fahrten von München nach Berlin durchführt, liegt insoweit eine der normalen Besteuerung unterliegende Beförderungsleistung vor. Eine Trennung der Leistungsteile ist notwendig.
In dem Fall, in dem der Unternehmer sowohl eine Reiseleistung nach § 25 UStG als auch eigene Leistungen ausführt, muss eine Aufteilung der Einnahmen im prozentualen Verhältnis der gesamten Aufwendungen vorgenommen werden. Grundsätzlich müsste die Marge für jede einzelne Reise ermittelt werden, soweit der Unternehmer aber einheitliche Aufschlags- oder Kalkulationssätze verwendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn eine zusammengefasste Ermittlung erfolgt.
Zu den Reisevorleistungen gehören der Eintritt in das Museum (874 EUR), die Übernachtung im Hotel (5.136 EUR), das Frühstück (952 EUR) sowie die Mittagessen (2.782 EUR). In der Summe hat B 9.744 EUR für Reisevorleistungen aufgewendet.
Reisevorleistungen müssen an Reisende ausgeführt werden
Die Aufwendungen für die Anzeigen (595 EUR) gehören nicht zu den Reisevorleistungen, da hier keine Leistungen unmittelbar an die Reisegäste ausgeführt werden. Bei den Anzeigen handelt es sich um allgemeine Aufwendungen des B.
Da B für die von ihm durchgeführten Fahrten mit Kosten i. H. v. 2.436 EUR (zutreffend) kalkuliert hat, sind insgesamt (9.744 EUR + 2.436 EUR =) 12.180 EUR an Kosten für die Durchführung der Reisen entstanden, davon entfallen 80 % auf die Reisevorleistungen und 20 % auf die Fahrten mit dem eigenen Bus. Im gleichen Verhältnis sind die Zahlungen der Kunden auf diese beiden Leistungsteile aufzuteilen. Da die Kunden jeweils 190 EUR aufwenden, erhält B insgesamt (190 EUR × 80 Teilnehmer =) 15.200 EUR. Der Durchführung der Beförderungsleistung sind damit (15.200 EUR × 20 % =) 3.040 EUR und der Reiseleistung (15.200 EUR × 80 % =) 12.160 EUR zuzurechnen.
- Besteuerung der Beförderungsleistung: Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die dort ausgeführt wird, wo B gefahren ist. Die Beförderungsleistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterliegt keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Da B im Rahmen des Gesamtpreises für die Beförderung 3.040 EUR erhalten hat, ist daraus die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage beträgt damit 2.554,62 EUR und die darauf entfallende Umsatzsteuer 485,38 E...