Fragen
A.1 Welche Vorteile kann eine freiwillige Anwendung der IFRS einem international tätigen Anlagenbauer u. U. bringen?
A.2 Was besagt der nach IFRS 1 geltende Retrospektionsgrundsatz für die IFRS-Eröffnungsbilanz?
B.1 Welche Entscheidungen muss ein Unternehmen, das neben dem IFRS-(Konzern-)Abschluss weiterhin einen HGB-Einzelabschluss erstellen muss, treffen, wenn die zweigleisige Führung der Buchhaltung so weit wie möglich automatisiert werden soll?
B.2 Welche IFRS-Bilanzen und IFRS-GuVs werden benötigt, wenn für das Jahr 02 der Abschluss erstmals nach IFRS aufgestellt und veröffentlicht werden soll?
C.1 Nach IFRS 1 können Sachanlagen im Rahmen der Umstellung auf IFRS in der Eröffnungsbilanz wahlweise mit ihrem Zeitwert (fair value) angesetzt werden. Welche Unterschiede bestehen zur nach IAS 16 wahlweise auch für den laufenden IFRS-Anwender zulässigen Neubewertung von Sachanlagen?
C.2 Welche Ausnahmemöglichkeit vom Retrospektionsgrundsatz gewährt IFRS 1 für den goodwill?
Antworten
A.1 Mögliche Vorteile einer freiwilligen Anwendung der IFRS sind:
- bessere Innenkommunikation: einheitliche "Sprache" im grenzüberschreitenden Konzern;
- bessere Außenkommunikation: z. B. dem betriebswirtschaftlichen Erfolg besser entsprechende Gewinnrealisierung nach Fertigungsfortschritt.
A.2 Nach dem Retrospektionsgrundsatz ist die IFRS-Eröffnungsbilanz so (d. h. insbesondere mit den Ansätzen und Bewertungen) aufzustellen, als ob immer schon nach IFRS bilanziert worden wäre.
B.1 Zwei Entscheidungen sind hinsichtlich der Buchhaltung zu treffen:
- Stufe 1: soll die führende Buchhaltung nach IFRS oder nach HGB erfolgen?
- Stufe 2: sollen für die nicht übereinstimmenden Konten zwei Buchungskreise (mit reinen IFRS-Konten und reinen HGB-Konten) geführt werden (Paralleltechnik) oder sollen für den zweiten Buchungskreis nur die Differenzen gebucht werden (Deltatechnik)?
B.2 Benötigt werden bei Erstanwendung der IFRS im Jahr 02:
- naturgemäß IFRS-Bilanz 31.12.02 und IFRS-GuV 02,
- für Zwecke des Vorjahresvergleichs aber auch IFRS-Bilanz 31.12.01 und IFRS-GuV 01,
- außerdem zur Ermittlung der IFRS-Eröffnungsbilanzwerte des Jahres 01 eine IFRS-Eröffnungsbilanz auf den 1.1.01/31.12.00.
C.1 Für den laufenden IFRS-Anwender gilt:
- Er darf eine Neubewertung nur für ganze Gruppen gleichartiger Sachanlagen einheitlich vornehmen.
- Er muss die Neubewertung regelmäßig (z. B. alle drei Jahre) wiederholen.
- Er hat den Neubewertungserfolg in einer besonderen Rücklage (Neubewertungsrücklage) zu erfassen.
Demgegenüber gilt nach IFRS 1 für den Erstanwender:
- Er kann die fair-value-Bewertung auf eine einzelne (oder ausgewählte) Sachanlage beschränken.
- Er muss die Zeitbewertung nicht wiederholen (der fair value zum IFRS-Eröffnungsbilanzzeitpunkt ist vielmehr als fiktive Anschaffungs-/Herstellungskosten planmäßig fortzuschreiben).
- Der Bewertungseffekt ist nicht in einer besonderen Rücklage zu erfassen, sondern wie alle Effekte aus dem Übergang auf die IFRS in den allgemeinen Gewinnrücklagen/Gewinnvorträgen.
C.2 Der goodwill kann in Ausnahme vom Retrospektionsgrundsatz wahlweise aus der Bilanz nach bisherigem nationalem Recht (z. B. HGB) übernommen werden. Allerdings sind einige Anpassungen (etwa wegen Entwicklungskosten) notwendig. Außerdem ist der so ermittelte goodwill sofort auf Werthaltigkeit zu prüfen (impairment-Test).