Abweichend von § 1 Absatz 1[1] [Bis 31.12.2020: von § 1 Abs. 1 Satz 2] können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2[2] [Bis 31.12.2020: § 34e Abs. 1] der Gewerbeordnung beantragen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen