Gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.1996, BStBl 1996 I S. 1391
Hiermit gebe ich bundeseinheitliche Regelungen zur Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen bekannt.
Soweit die Regelungen die verfahrensrechtliche Behandlung der Steuerfälle betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffen worden.
- Bei der Bearbeitung der Steuerfälle muß auf das Wesentliche abgestellt werden. Der Aufwand bei der Bearbeitung eines Falles richtet sich nach dessen steuerlicher Bedeutung.
Steuerfälle sind intensiv zu bearbeiten, soweit
- dies generell oder im Einzelfall angeordnet wird,
- sie maschinell hierzu ausgewählt werden oder
- sich Zweifelsfragen von erheblicher steuerlicher Bedeutung ergeben.
Darüber hinaus hat der Bearbeiter Steuerfälle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens intensiv zu bearbeiten, soweit er dazu einen Anlaß sieht.
Die maschinell auszuwählenden Fälle werden nach bundeseinheitlichen Vorgaben durch die obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Sie sind hinsichtlich aller in Betracht kommenden Steuerarten intensiv zu bearbeiten. Kommt eine intensive Bearbeitung im Einzelfall nicht in Betracht, ist dies zu dokumentieren.
Bei den nicht maschinell ausgewählten Fällen kann die intensive Bearbeitung auf bestimmte Gesichtspunkte beschränkt werden.
- In den übrigen Steuerfällen soll den Angaben der Steuerpflichtigen gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Die Angaben sind glaubhaft, wenn - z.B. aufgrund von Feststellungen für vorangegangene Zeiträume - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Sachverhalts spricht. Dies gilt auch, wenn gleichartige Sachverhalte bei vergleichbaren Steuerpflichtigen regelmäßig vorliegen. Prüffelder (siehe Nr. 6) und maschinelle Prüfhinweise sind zu beachten. Kontrollmaterial ist auszuwerten. Belege und sonstige Unterlagen sind anzufordern, wenn die Steuerpflichtigen zu ihrer Vorlage verpflichtet sind. Offensichtliche Fehler sind richtigzustellen, fehlende oder unvollständige Angaben zu ergänzen.
- Die Steuerfälle sind nach Möglichkeit in einem Arbeitsgang abschließend zu bearbeiten. Kann die Bearbeitung nicht zeitnah abgeschlossen werden, ist die Steuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, wenn dies erkennbar erhebliche steuerliche Auswirkungen hätte (z.B. hohe Abschlußzahlungen bzw. Heraufsetzung laufender Vorauszahlungen). Bei Steuerpflichtigen, die der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen oder bei denen eine Außenprüfung bevorsteht, ist die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen.
- Wenn mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist, sind Steuererklärungen rechtzeitig anzufordern, Vorauszahlungen zeitnah festzusetzen oder anzupassen; Anträge auf Herabsetzung laufender Vorauszahlungen sind genau zu prüfen.
- Auf Amts-, OFD- oder Landesebene sollen variable Prüffelder festgelegt werden.
- Bestimmte Steuerfälle können ausschließlich programmgesteuert bearbeitet werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder legen dazu einheitliche Kriterien fest.
- Die durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.3.1981 neugefaßten "Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens" (BStBl 1981 I S. 270 f.) werden aufgehoben. Sie sind für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1995 sinngemäß weiter anzuwenden.
- Die Regelungen treten am 1.1.1997 in Kraft.
Fundstellen
BStBl I, 1996, 1391
Gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.1996
FinMin Baden-Württemberg, O 2120/7
FinMin Bayern, 35 - O 2000 - 8/579 - 40 475
FinMin Berlin, O 2000 - 25/96
FinMin Brandenburg, 12 - O 2000 - 1
FinMin Bremen, O 2000 A - 16
FinMin Hamburg, 54 - O 2000 - 7/94
FinMin Hessen, O 1006 A - 37/7 - I A 2 b
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 340 O 2000 - 3/96
FinMin Niedersachsen, O 2120 - 1 c - 41
FinMin Nordrhein-Westfalen, O 2000 - 2 - II C 2/S 0060 - 57 - V C 2
FinMin Rheinland-Pfalz, O 2000 A - 411
FinMin Saarland, A/3 - 1. F - 460/96 - O 2000
FinMin Sachsen, 36 - O 2000 - 5/82 - 43800
FinMin Sachsen-Anhalt, 13 - O 2000 - 9
FinMin Schleswig-Holstein, VI 140 - O 2000 - 055/01
FinMin Thüringen, 201 - O 2000 A - 03