FinMin Brandenburg, Erlaß v. 16.12.2004, 31-S 4500;B-001/04

Anlage

Der BFH hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2004 (Anlage) in dem o.g. Verfahren entschieden, dass beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer nur dann das mit dem Bausatz bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein kann, wenn der Grundstücksverkäufer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist. Auf die Frage, ob das Grundstück sowie die Dienst- und Sachleistungen von der Veräußererseite einheitlich angeboten wurden, komme es beim Fehlen einer Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der konkreten Bebauung des Grundstücks rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war.

Das Finanzamt hat keine mündliche Verhandlung beantragt, sodass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

 

Anlage

BFH, Urteil v. 27.10.2004, II R 12/03, BStBl II 2005, 220

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG;

§ 8 Abs. 1 GrEStG

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