FinMin Brandenburg, Erlaß v. 02.12.1998, 32 - S 3215 - 1/98
In Erbbaurechtsfällen ist die Verteilung des Gesamtwerts auf den Erbbauberechtigten und den Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) gemäß § 46 Abs. 3 RBewDV nach der bestehenden Rechtslage weitgehend ohne steuerliche Bedeutung.
Für Zwecke der Grundsteuer ist der Erbbauberechtigte hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Einheit (Grund und Boden und ggf. Gebäude) Steuerschuldner
(§ 10 Abs. 2 GrStG). Eine steuerliche Relevanz ergibt sich lediglich noch für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung um 1,2 v. H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes zu kürzen.
Ich bitte in allen Fällen, bei denen es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, künftig wie folgt zu verfahren:
- Beträgt die Laufzeit des Erbbaurechts am maßgebenden Feststellungszeitpunkt weniger als 50 Jahre und wäre allein deshalb eine Neuverteilung des Einheitswerts nach § 46 Abs. 3 RBewDV veranlasst, so ist die entsprechende Zurechnungsfortschreibung auf Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1997 regelmäßig mangels steuerlicher Bedeutung nicht mehr vorzunehmen (§ 19 Abs. 4 BewG).
- Wird ein Erbbaurecht neu begründet oder kommt es wegen einer Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) zu einer neuen Feststellung des Einheitswerts, so ist eine Verteilung des Gesamtwerts nach § 46 RBewDV auch weiterhin durchzuführen. Die Bekanntgabe des entsprechenden Einheitswertbescheids erfolgt aber nur gegenüber dem Erbbauberechtigten als Schuldner der Grundsteuer (§ 19 Abs. 4 BewG).
- Gelten für Erbbaurecht und belastetes Grundstück unterschiedliche Befreiungstatbestände bei der Grundsteuer, sind die Zurechnungsfortschreibungen wegen anderweitiger Verteilung des Gesamtwerts wie bisher durchzuführen. Die entsprechenden Bescheide sind aber nur gegenüber dem Erbbauberechtigten als Schuldner der Grundsteuer bekannt zugeben.
- Wird in Einzelfällen eine steuerliche Bedeutung geltend gemacht (z. B. bei Grundstücken, die ertragsteuerlich zu einem Betriebsvermögen gehören, ohne Betriebsgrundstück zu sein), ist die Verteilung gegenüber dem Beteiligten grundsätzlich durchzuführen.
Bei Betriebsgrundstücken ist die Erst-/Neuverteilung des Einheitswerts (Gesamtwerts) wegen der möglichen steuerlichen Bedeutung bei der Gewerbesteuer (s. o.) auch weiterhin stets vorzunehmen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
§ 46 Abs. 3 RBewDV;
§ 10 Abs. 2 GrStG;
§ 19 Abs. 4 BewG