OFD Cottbus, Verfügung v. 07.05.2001, S 3106 - 11 - St 235
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Auszüge aus dem Gesetz Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) |
Das von offenen Immobilienfonds (= Kapitalanlagegesellschaften mit Grundstücks-Sondervermögen) gehaltene Sondervermögen (§§ 26 – 37 KAGG) gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 KAGG nur für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer als Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Fiktion). Es ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 KAGG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Da die Fiktion des § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Satz 1 KAGG nicht für Zwecke der Grundsteuer gilt und die Grundstücke des Sondervermögens damit grundsteuerpflichtig sind, sind diese Grundstücke zu bewerten und der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Zusatz „Sondervermögen” zuzurechnen.
Soweit in der Zurechnungsfeststellung der Zusatz „Sondervermögen” nicht enthalten ist, müssen die Bescheide entsprechend ergänzt werden (§ 179 Abs. 3 AO). Das Lagefinanzamt hat dem für die Kapitalanlagegesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt die Ergänzungsfeststellung mitzuteilen.
Da sich aus den Bewertungsakten regelmäßig die Zuordnung der bereits bewerteten Grundstücke zum Sondervermögen für die Ergänzungsfeststellung nicht ergibt und sich für künftige Einheitswertfeststellungen auch aus den Kaufverträgen im Regelfall nicht ergeben wird, können nur die Kapitalanlagegesellschaften selbst der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes die Zuordnung zum Sondervermögen mitteilen.
Soweit zum Sondervermögen gehörende Grundstücke in Einzelfällen den Anteilsinhabern zugerechnet worden sein sollten, sind fehlerbeseitigende Zurechnungsfortschreibungen durchzuführen (§ 22 Abs. 3 BewG).
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Auszüge aus dem
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
vom 16.04.1957 (BGBl. I S. 378), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtgesetzes, insb. zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27.10.1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1857, 1872)
§1
Abs. 1: Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilsinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vemögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil; Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. Abs. 3: Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. …
§6
Abs. 1: Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.
§27
Abs. 1: Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sondervermögen nur folgende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union … belegene Gegenstände erwerben:
- Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt- genutzte Grundstücke;
- Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn …
§30
Abweichend von §6 Abs. 1 Satz 2 können zum Grundstücks- Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
§38
Abs. 1: Das Wertpapier- Sondervermögen (§8) gilt als Zweckvermögen im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Das Wertpapier- Sondervermögen ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
§44
Für das Grundstücks- Sondervermögen (§27) gilt §38 sinngemäß.
§70
Abs. 4: Enthält beim Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines Kaufmanns die Worte „Kapitalanlage”, „Investment”, „Investor” oder „Invest” allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in §1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch bis zum 31.12.1999 gestattet, soweit nicht §7 Abs. 3 anzuwenden ist.
Normenkette
§ 22 Abs. 2 BewG;
§ 179 Abs. 3 AO