Rechtsgrundlage für die Feststellung der Einheitswerte ist das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991, das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16.7.2021 geändert worden ist. Für die Feststellung der Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind zudem die Anlagen 1 und 2 zum BewG und für die Grundstücke die Anlagen 3 bis 8 zum BewG anzuwenden. Für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet finden sich Sondervorschriften in den §§ 125 bis 137 BewG.
Verschiedene, im Zusammenhang mit der Grundsteuer stehende Regelungen des BewG sind allerdings aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018, die Gesetzeskraft hat, verfassungswidrig und nur noch befristet bis zum 31.12.2024 anwendbar.
Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) vom 19.9.1966 und für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) vom 17.11.1967 und 17.1.1968 behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.
Verfahrensrechtliche Grundlagen für die Einheitswertfeststellungen finden sich in der Abgabenordnung (AO) und hier insbesondere in den §§ 179 ff. AO. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist eine interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Abgabenordnung. Er bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.