Der Einkommensteuer liegen 5 Prinzipien zugrunde, die sich im Rahmen der verfassungskonformen Ausgestaltung der Besteuerung gebildet haben und sich weitgehend ergänzen:
- Leistungsfähigkeitsprinzip
- Grundsatz der Individualbesteuerung
- Markteinkommensprinzip.
- Prinzip der Abschnittsbesteuerung
- Prinzip der Einmalerfassung
1.1 Leistungsfähigkeitsprinzip
Dieses Prinzip wird auch als Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit bezeichnet. Dazu zählen folgende Grundsätze:
- gleiche Besteuerung für Bürger eines nahezu identischen Einkommens (horizontale Gleichbehandlung);
- unterschiedliche Besteuerung bei unterschiedlichen Einkommen (vertikale Gleichbehandlung);
- Ist-Besteuerung;
- Geltung des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips.
Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht legt bei der Prüfung des Leistungsfähigkeitsprinzips als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes an das Gebot der Folgerichtigkeit strenge Maßstäbe an. Dem Gesetzgeber steht zwar ein weitreichender Gestaltungsspielraum bei der Normierung des Steuerrechts zu. Er ist also berechtigt, nicht fiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen und er ist zu Vereinfachung und Typisierung befugt. Dabei hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig i. S. d. Belastungsgleichheit umzusetzen. Diese Maßstäbe wurden z. B. in den Entscheidungen zur Pendlerpauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer angewendet.
Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (horizontale Steuergerechtigkeit) soll Verzerrungen der einzelnen 7 Einkunftsarten vorbeugen. Konkrete Ausgestaltung findet dieses Prinzip in den verschiedenen Steuervergünstigungen bei den einzelnen Einkunftsarten.
Die Ist-Besteuerung schließt aus, dass hypothetische Sachverhalte besteuert werden. Es gibt – anders als bei der Umsatzsteuer – keine Soll-Besteuerung.
Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Auch Verluste werden dabei berücksichtigt, da sie die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Hierher gehört auch der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sowie die Formen des Verlustausgleich.
Das subjektive Nettoprinzip gewährleistet den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen (Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Hier werden Umstände berücksichtigt, die ausschließlich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen.
1.2 Grundsatz der Individualbesteuerung
Der Grundsatz der Individualbesteuerung ist ein Unterfall des Leistungsfähigkeitsprinzips. Er besagt, dass Bemessungsgrundlage und progressiver Einkommensteuertarif auf die einzelne natürliche Person zu beziehen sind.
Aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung folgt weiter, dass jede Person die von ihr erwirtschafteten Einkünfte zu versteuern hat. Die Einkünfte werden persönlich zugeordnet. Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise durchbrochen, z. B. beim Tod des Steuerpflichtigen. Seine Einkünfte müssen vom Rechtsnachfolger (Erben) versteuert werden.
1.3 Markteinkommensprinzip
Das Markteinkommensprinzip umfasst alle 7 Einkunftsarten. Allerdings führen nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand. Nicht unter die Einkommensteuer fallen daher Erträge aus der Privatsphäre und ohne Markt (Erbschaft, Schenkung).
1.4 Prinzip der Abschnittsbesteuerung
Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ist kein Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, sondern eine fiskalische Notwendigkeit. Der Staat ist auf fortlaufende Steuereinnahmen angewiesen, um seinen Aufgaben gerecht werden zu können. Um ein gleichmäßiges Steueraufkommen zu sichern, ist der Einkommensteuertarif als Jahrestarif ausgestaltet worden.
1.5 Prinzip der Einmalerfassung
Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfasst alle steuerlich relevanten Einnahmen – mindestens einmal, aber auch nicht mehr als einmal. Praktische Bedeutung kommt diesem Prinzip insbesondere bei der Vermeidung von Doppelbesteuerungen zu.